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Leistung Schwerbehinderung / Schwerbehindertenangelegenheiten / Schwerbeschädigung

Persönliche Vorsprachen im Service-Büro des Fachdienstes 59 – Schwerbehindertenangelegenheiten sind nur nach vorheriger Termin-Vereinbarung möglich.

Termine werden nur für folgende Anliegen vergeben:

  • Schriftliche Aufnahme eines Widerspruchs
  • Ausstellung eines Beiblatts bei Vorlage eines Einzahlungsbelegs bzw. entsprechender Unterlagen

Die Erläuterung von Unterlagen (Anträgen, medizinischen Unterlagen) kann im Service-Büro aus organisatorischen Gründen nicht aufgenommen werden. Bei Rückfragen zu Ihren Unterlagen würden wir uns schriftlich bei Ihnen melden.

Termine werden ausschließlich über die Telefon-Nummer 02361-53-6555 vergeben (Mo-Fr 9-11 Uhr oder Mo-Do 13-15 Uhr).

Wenn Sie lediglich Unterlagen abgeben möchten, nutzen Sie hierfür bitte den Briefkasten in der Metallsäule am Bürgersteig Castroper Straße 30. Die Unterlagen sollten in einem verschlossenen Umschlag, adressiert an Fachdienst 59, eingeworfen werden. 

 

Der Kreis Recklinghausen ist zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 (1) SGB IX. Diese Feststellung erfolgt auf Antrag. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie unter den Überschriften „Antragstellung“ sowie „Fragen und Antworten“. 

Menschen mit Schwerbehinderung und den Merkzeichen „aG“ bzw. „G“ können besondere Parkausweise beantragen, die zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen berechtigen (aG/blauer Parkausweis) oder Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ermöglichen (G/oranger Parkausweis). Weitere Informationen zu den Parkausweisen sowie zu Voraussetzungen und zur Beantragung erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Ordnungsämtern.


Wann ist ein Mensch schwerbehindert?

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (Art. 1, Abs. 2, UN-Behindertenrechtskonvention 2008). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt (§ 2 SGB IX).

Gesundheitliche Behinderungen werden bundesweit einheitlich bewertet. Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie enthält einen Katalog von Vorgaben zur Feststellung der Einzel-GdB für konkrete Beeinträchtigungen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Die aktuelle Version dieser Versorgungsmedizin-Verordnung finden Sie in den Downloads. 

Der GdB wird auf Grundlage medizinischer Dokumente unter Beachtung der Versorgungsmedizin-Verordnung in Zehnerschritten für jede einzelne gesundheitliche Störung festgestellt. Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addition der Einzel-GdB gebildet, sondern durch eine auf ärztlicher Empfehlung beruhende Abwägungs- und Vergleichsentscheidung. 

Ab einem Gesamt-GdB von 20 ergeht ein Feststellungsbescheid. Ab einem Gesamt-GdB 50 kann die Feststellung einer Schwerbehinderung durch einen Ausweis nachgewiesen werden. Bei einem Gesamt-GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden (besonderer Kündigungsschutz) bzw. können sich finanzielle Vorteile ergeben (Steuerfreibetrag bei dauernder Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit). 

Bei bestimmten gesundheitlichen Behinderungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Welche Merkzeichen es gibt und welche grundsätzlichen Nachteilsausgleiche mit ihnen verbunden sind, wird im Abschnitt „Merkzeichen“ erläutert.

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