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Merkzeichen

Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.Die folgende Übersicht soll lediglich einen ersten allgemeinen Überblick bieten. Sie ist nicht rechtlich verbindlich. Bitte informieren Sie sich insbesondere über steuerliche Vorteile beim zuständigen Finanzamt. Die im Einzelnen eventuell benötigten Antragsformulare stehen in den Downloads bereit. 

Merkzeichen „G“

Das Merkzeichen „G“ steht schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und deswegen Wegstrecken nicht zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dies kann Folge einer Gehbehinderung, aber auch eines inneren Leidens oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit sein.

Das Merkzeichen "G" berechtigt in Verbindung mit einem Beiblatt (siehe unten) zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr kann auch eine Kraftfahrzeugsteuermäßigung von 50 Prozent in Anspruch genommen werden. Diese muss bei der zuständigen Behörde (Hauptzollamt Dortmund) beantragt werden.

Merkzeichen „aG“

Das Merkzeichen „aG“ erhalten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind, d.h., die sich wegen der Schwere ihres Leidens vom ersten Schritt an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können.

Allgemein sind Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Die Befreiung muss bei der zuständigen Behörde (Hauptzollamt Dortmund) beantragt werden.

Sie können grundsätzlich einen EU-einheitlichen Parkausweis bei ihrer Stadtverwaltung (Ordnungsamt) beantragen. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.

Das Merkzeichen "aG" berechtigt in Verbindung mit einem Beiblatt (siehe unten) zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Merkzeichen „B“

Schwerbehinderte Menschen sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Das gilt für notwendige Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen.

Merkzeichen „H“

Als hilflos gilt ein behinderter Mensch, wenn er dauerhaft für alltägliche Handlungen fremder Hilfe bedarf, z.B. für körperliche Bewegung und geistige Anregung. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die fremde Hilfe in dauernder Bereitschaft stehen muss. Hilflose Personen werden im öffentlichen Personennahverkehr ohne Übernahme eines eigenen Kostenanteils unentgeltlich befördert. Sie sind zusätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Merkzeichen „Bl“

Als blind gelten Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt oder deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 vorliegt. Blinde Menschen können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Sie haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung. Ebenso erhalten sie eine Ermäßigung des Rundfunkgebührenbeitrags. Blinde Menschen werden auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Sie erhalten in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Nähere Auskünfte hierzu erteilt der für die Kreisverwaltung Recklinghausen zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster, Tel.: 0251-591-01.

Merkzeichen „Gl“

Als gehörlos gelten nicht nur hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Sie können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr in Verbindung mit einem Beiblatt (siehe unten) unentgeltlich nutzen. Alternativ dazu können sie eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um die Hälfte erhalten, solange das Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Ebenso erhalten sie eine Ermäßigung des Rundfunkgebührenbeitrags.

Gehörlose Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine dauerhafte finanzielle Hilfe, die monatlich gezahlt wird. Nähere Auskünfte hierzu erteilt der für die Kreisverwaltung Recklinghausen zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster, Tel.: 0251-591-01.

Merkzeichen „RF“

Mit dem Merkzeichen „RF“ kann eine Ermäßigung des Rundfunkgebührenbeitrags beantragt werden. Das Merkzeichen „RF“ steht Menschen zu, die blind und hochgradig sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein für die Sehbehinderung sind, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, oder die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die Feststellung des Merkzeichens „RF“ sollte zeitgleich mit einem entsprechenden Antrag bei ARD/ZDF Deutschlandradio Köln beantragt werden, weil eine Gebührenermäßigung immer erst ab Antragstellung möglich ist.

Beiblatt

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“, "aG" und "Gl" können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von derzeit 80 Euro pro Jahr bzw. 40 Euro für ein halbes Jahr unentgeltlich nutzen, unabhängig von der Zahl der Fahrten.

Den Eigenanteil muss nicht bezahlen, wer blind oder hilflos ist oder Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem SGB VIII oder Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) bezieht.

Entsprechende Nachweise (Kopie des vollständigen Bewilligungsbescheides) sind mit dem zusammen mit dem Ausweis zugestellten Antrag auf „Wertmarke“ vorzulegen.