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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis.

 

Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als „behindert“?

Als behindert gelten Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist“ (Sozialgesetzbuch IX, § 2 Absatz 1).

Das bedeutet, dass als behindert gilt, wer körperlich, geistig oder seelisch so eingeschränkt ist, dass er am gesellschaftlichen Leben nicht voll und ganz teilnehmen kann.

Was ist der „Grad der Behinderung“ (GdB)?

Der „Grad der Behinderung“ (GdB) soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Eine gesundheitliche Behinderung kann sich auf verschiedene Weisen auswirken. Der Grad der Behinderung berücksichtigt deshalb körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen. Einschränkungen, die für ein bestimmtes Lebensalter typisch sind, werden nicht berücksichtigt.

Wie wird der „Grad der Behinderung“ festgelegt?

Um sicher zu stellen, dass Behinderungen bundesweit einheitlich bewertet werden, gibt es die Versorgungsmedizin-Verordnung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und regelmäßig aktualisiert wird. Sie ordnet den gesundheitlichen Behinderungen einen entsprechenden Grad der Behinderung (GdB) zu. Wenn mehrere gesundheitliche Behinderungen gleichzeitig vorliegen, werden sie zusammengefasst und mit einem Gesamt-Grad der Behinderung bewertet. Dabei kommt es darauf an, wie sich die einzelnen Behinderungen auswirken und sich gegenseitig beeinflussen.

Wann ist ein Mensch „schwerbehindert“?

Als schwerbehindert gelten Menschen, die mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Wenn Sie im Kreis Recklinghausen wohnen, Sie als schwerbehindert anerkannt werden möchten oder sich Ihr Gesundheitszustand gegenüber einem früheren Bescheid verschlechtert hat, können Sie einen entsprechenden Antrag an die Kreisverwaltung Recklinghausen/Fachdienst 59 richten.

Zur Bearbeitung des Antrags werden verschiedene Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen werdenvon den im Antrag angegebenen Ärzten angefordert. In seltenen Einzelfällen werden Antragsteller auch zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen. Die gesammelten Unterlagen werden von Ärzten, die den Fachdienst 59 beraten, ausgewertet. Die Bewertungen der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen treffen die beratenden Ärzten nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Die Antragsbearbeitung dauert in NRW im Durchschnitt gut drei Monate. Wenn zusätzliche Unterlagen eingeholt werden müssen, kann die Bearbeitung auch länger dauern.

Gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich, hierüber entscheidet die Bezirksregierung Münster. Gegen den Widerspruchsbescheid ist Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen möglich.

Medizinische Unterlagen / Fachärztliche Untersuchungen

Wenn Sie bereits Unterlagen haben, die Ihre gesundheitlichen Behinderungen medizinisch nachweisen, senden Sie diese bitte zusammen mit Ihrem Antrag ein. Das kann zum Beispiel ein Bericht Ihres Arztes oder Krankenhauses sein.

Manchmal reichen die mitgeschickten Unterlagen aber nicht aus, um den Antrag zu bearbeiten. Dann fordert der Kreis Recklinghausen / Fachdienst 59 von den Ärzten, Krankenhäusern, Rentenversicherungsträgern, die Sie angegeben haben, weitere Unterlagen an. Eventuell können auch zusätzliche Untersuchungen durch Fachärzte notwendig sein. Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt der Kreis Recklinghausen.

Feststellungsbescheid und Schwerbehinderten-Ausweis

Steht das Ergebnis der medizinischen Beurteilung fest, erhalten Sie vom Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59 einen sogenannten Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid stellt den Grad der Behinderung und ggf. vorliegenden Merkzeichen fest. Wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung 50 oder höher ist, haben Sie auch Anspruch auf einen Schwerbehinderten-Ausweis. Hierfür wird ein Lichtbild benötigt (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, notieren Sie bitte Ihren Namen auf der Rückseite). Der Ausweis wird im Scheckkartenformat hergestellt und per Post zugestellt.

Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?

Der Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59 bemüht sich, Ihren Antrag möglichst schnell zu bearbeiten. Die meisten Anträge werden innerhalb von drei Monaten mit einem Bescheid beantwortet. Manchmal kann sich die Bearbeitung aber verzögern. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn angeforderte medizinische Unterlagen von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Stellen nicht rechtzeitig übersandt werden. Dann müssen diese Stellen daran erinnert werden.

Mein Gesundheitszustand hat sich verschlimmert. Was soll ich tun?

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat, können Sie als Bürgerin oder Bürger des Kreises Recklinghausen einen Änderungsantrag beim Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59 stellen.

Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Was muss ich tun?

Sie müssen die Kreisverwaltung Recklinghausen/Fachdienst 59 über jede wesentliche Änderung Ihrer gesundheitlichen Situation informieren, also auch, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich bessert. Der Fachdienst 59 prüft dann Ihren Grad der Behinderung und ob die festgestellten Merkzeichen weiterhin vorliegen. Sie erhalten dann einen Bescheid, der ggf. Ihre geänderten Angaben mit berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass sich der festgestellte Grad der Behinderung verringert und / oder dass Merkzeichen nicht mehr vorliegen.

Wozu dient der Schwerbehinderten-Ausweis?

Mit dem Schwerbehinderten-Ausweis können schwerbehinderte Menschen nachweisen, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen und bestimmte Rechte haben, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder Behörden. Im Schwerbehinderten-Ausweis sind der Grad der Behinderung (GdB) und ggf. Merkzeichen eingetragen. Daraus ergibt sich, auf welche Leistungen oder Nachteilsausgleiche Sie einen Anspruch haben.

Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?

Sie bekommen einen Schwerbehinderten-Ausweis, wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 ist und Sie einen Ausweis beantragt haben.

Hierfür wird ein Lichtbild benötigt (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, notieren Sie bitte Ihren Namen auf der Rückseite). Der Ausweis wird im Scheckkartenformat hergestellt und per Post zugestellt.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihrem Erst-Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und Ausstellung eines Ausweises eine Einverständniserklärung zur Speicherung des Lichtbildes beifügen können. Diese erleichtert die spätere Ausstellung eines neuen Ausweises bei Verlängerung oder Änderung. Die Einverständniserklärung ist nicht zwingend erforderlich. Wird sie nicht erteilt, ist allerdings bei jeder Neuausstellung eines Ausweises zur Verlängerung oder Änderung die Einreichung eines Fotos erforderlich.

Für die Neuausstellung bzw. Verlängerung oder Ersatzausstellung eines Scheckkarten-Ausweises genügt ein Anruf bei der Hotline des Fachdienstes 59 (53-6555). Bitte halten Sie dabei Ihren Ausweis zur Hand und geben Sie Ihr Geschäftszeichen durch (die Nummer 52… auf der Vorderseite des Ausweises).

Die vor dem 01.09.2014 ausgestellten Schwerbehinderten-Ausweise im Papierformat bleiben für den jeweiligen Ausstellungszeitraum ohne jede Einschränkung gültig.

Ab wann ist mein Schwerbehinderten-Ausweis gültig?

Ihr Schwerbehinderten-Ausweis ist gültig ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie aus steuerlichen oder rentenrechtlichen Gründen eine Rückwirkung der Feststellung beantragt haben.

Wo und wie wird mein Schwerbehinderten-Ausweis verlängert?

Frühestens drei Monate, spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer können Sie die Verlängerung bzw. Neuausstellung Ihres Ausweises beantragen.

Ein Ausweis im neuen Format (Scheckkarten-Format) kann nicht verlängert werden, stattdessen wird ein neuer Ausweis ausgestellt (siehe unter „Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis“).

Einen Ausweis im alten Format (Papierausweis) können Sie ohne besondere Formalitäten zweimal verlängern lassen, wenn noch mindestens 1 Verlängerungsfeld (Stempelfeld auf der Rückseite Ihres Ausweises) frei ist. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Beim Kreis Recklinghausen: Schicken Sie Ihren Schwerbehinderten-Ausweis (Papierformat) an den Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59, Postfach, 45655 Recklinghausen. Oder Sie kommen in unser Servicebüro an der Castroper Straße 30 in Recklinghausen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten (Mo-Fr 8-12 Uhr, Do 8-16 Uhr).
  2. In Ihrer Stadt: Sie können Ihren Schwerbehinderten-Ausweis (Papierformat) auch im Rathaus bzw. Bürgerbüro der Stadt verlängern lassen, in der Sie leben bzw. gemeldet sind.

Ich habe meinen Schwerbehinderten-Ausweis verloren. Was muss ich tun?

Wenn Sie einen neuen Schwerbehinderten-Ausweis benötigen, teilen Sie den Verlust schriftlich dem Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59 mit und bitten Sie um Ausstellung eines neuen Ausweises (siehe unter „Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis“).

Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung des Kreises Recklinghausen nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid des Kreises Recklinghausen nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Widerspruch erheben. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, dies für Sie zu tun. Sie haben zwei Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben:

  1. Sie können ein Schreiben an die Kreisverwaltung Recklinghausen/Fachdienst 59 schicken, in dem Sie Widerspruch erheben und begründen bzw. eine Begründung ankündigen, die Sie später nachreichen.
  2. Sie können Ihren Widerspruch persönlich im Service-Büro des Fachdienstes 59 erklären. Ihr Widerspruch wird dann schriftlich festgehalten.

Ihr Widerspruch wird zunächst vom Kreis Recklinghausen geprüft. Wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert. Sie erhalten dann einen so genannten Abhilfebescheid.

Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung zutreffend ist, wird Ihre Akte der Bezirksregierung Münster vorgelegt. Dort werden alle Aspekte des Verfahrens nochmals geprüft. Diese Prüfung kann ebenfalls dazu führen, dass Ihr Widerspruch Erfolg hat. Das bedeutet, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne geändert wird. Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die vom Kreis getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall wird die Bezirksregierung Ihren Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten dann einen so genannten Widerspruchsbescheid.

Wenn Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht Gelsenkirchen klagen. Die Klage ist für Sie kostenfrei. Sie können die Klage selbst einreichen oder aber über einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter (Rechtsanwalt, Gewerkschaft oder Verband).

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