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Angebot Direktvergabe

Als Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV sind die Städte Gelsenkirchen und Bottrop sowie der Kreis Recklinghausen auch zuständig für die Vergabe von Verkehrsleistungen zur Sicherstellung eines ausreichenden ÖPNV-Angebotes. Als Hauptgesellschafter des kommunalen Verkehrsunternehmens, der Vestische Straßenbahnen GmbH, hat der Kreis Recklinghausen daher die Vestische mit der Durchführung des ÖPNV auf 124 Linien im Kreisgebiet, welche teilweise auch in die Gebiete der Städte Gelsenkirchen und Bottrop reichen, betraut. Diese Betrauung endet am 31.12.2019.

Das Auslaufen der Betrauung ist in der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, welche am 03.12.2009 in Kraft getreten ist, begründet. Die VO 1370/07 sieht vor, dass öffentliche Verkehrsdienste, welche nicht ohne kommunale Ausgleichzahlungen betrieben werden können, grundsätzlich nur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) an ein Verkehrsunternehmen zu vergeben sind. Die Aufgabenträger können selbst entscheiden, ob der Verkehr selbst erbracht, oder als Dienstleistungsauftrag durch eine Direktvergabe an einen sogenannten internen Betreiber (bspw. kommunale Verkehrsunternehmen) oder in einem Wettbewerbsverfahren vergeben werden soll.

Eine Direktvergabe an einen „internen Betreiber”, bspw. ein kommunales Verkehrsunternehmen, kann erfolgen, sofern mehrere Voraussetzungen gegeben sind. U.a. muss die zuständige Behörde - oder im Falle mehrerer zuständiger Behörden, wenigstens eine der Behörden - über den Betreiber eine Kontrolle ausüben, wie über seine eigenen Dienststellen und der Betreiber muss das sogenannte Gebietskriterium beachten. Der Betreiber darf also nur im Hoheitsgebiet der jeweils zuständigen Behörde, bzw. bei einer Gruppe von Behörden im gemeinsamen Verbundgebiet tätig werden, mit Ausnahme der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter Gebietskörperschaften führen.

Der Kreis Recklinghausen, die Stadt Gelsenkirchen und die Stadt Bottrop als zuständige örtliche Behörden i. S. v. § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW beabsichtigen, zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebots sowie zur ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr, die Vestische Straßenbahnen GmbH ab dem 1. Januar 2020 für zehn Jahre mit der Erbringung der nachfolgend beschriebenen Gesamtleistung und der entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen im straßengebundenen Personenverkehr in Abgleich mit den Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR (http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html) und den Nahverkehrsplänen der bedienten Aufgabenträger zu betrauen.

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