Leistung Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutz
Seit Einführung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) am 01.03.2010 ist die Errichtung baulicher Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten alleinig und abschließend im WHG geregelt. Es ist darin u. a. festgelegt, dass die zuständige Behörde abweichend vom grundsätzlichen Verbot nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Einzelfall unter Auflagen genehmigen kann.
- Bei der Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten darf die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
- und muss der Verlust an Retentionsraum zeitgleich ausgeglichen werden,
- darf der Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, darf bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
- und müssen bauliche Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Ausnahmen
Baugenehmigungspflichtige Anlagen
Untersagte Maßnahmen
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Die Genehmigungsbehörde kann davon abweichend die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Maßnahmen im Einzelfall unter Auflagen zulassen, wenn:
- Im Antrag insbesondere die Unbedenklichkeit des Vorhabens hinsichtlich des Wohls der Allgemeinheit, des Hochwasserabflusses und der Hochwasserrückhaltung aufgezeigt wird
- oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind
Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung entscheidet die Bezirksregierung Münster über die Genehmigungsfähigkeit.
Stadt | festgesetzt | vorläufig gesichert |
Castrop-Rauxel | Frohlinder Mühlenbach, Landwehrbach, Deininghauser Bach | |
Datteln | Dattelner Mühlenbach | |
Dorsten | Rapphofs Mühlenbach / Schölzbach / Alter Schölzbach | Hammbach / Rhader Mühlenbach / Schafsbach / Kalter Bach / Lembecker Wiesenbach / Hervester Bruchgraben |
Gladbeck | Nattbach / Boye | |
Haltern am See | Halterner Mühlenbach / Sandbach / Stever | |
Herten | Resser Bach / Backumer Bach | |
Marl | Silvertbach / Loemühlenbach /Sickingmühlenbach / | |
Oer-Erkenschwick | ||
Recklinghausen | Hellbach, Breuskes Mühlenbach | |
Waltrop | Groppenbach |
Die Gewässer selber und die Ufer gehören bundesrechtlich nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Auskunft über die Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete der o.g. Gewässer können bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen bzw. bei der Bezirksregierung Münster eingeholt werden.
Außerdem steht eine interaktive Karte der Gewässerverläufe und der Überschwemmungsgebiete im geoatlas der Kreisverwaltung zur Verfügung.