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Leistung Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutz

Seit Einführung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) am 01.03.2010 ist die Errichtung baulicher Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten alleinig und abschließend im WHG geregelt. Es ist darin u. a. festgelegt, dass die zuständige Behörde abweichend vom grundsätzlichen Verbot nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Einzelfall unter Auflagen genehmigen kann.

Die Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich dabei aus § 78 Abs. 5 i. V. m. Abs. 8 WHG:
  • Bei der Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten darf die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
  • und muss der Verlust an Retentionsraum zeitgleich ausgeglichen werden,
  • darf der Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, darf bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
  • und müssen bauliche Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller darzustellen und durch geeignete Gutachten zu belegen. Sofern das Vorhaben die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Genehmigung nicht möglich.
 

Ausnahmen

Ist das Bauvorhaben in einem Bebauungsplan vorgesehen oder verfügt es über eine Bauartzulassung in der die inhaltlichen Kriterien der Genehmigungsvoraussetzungen bereits positiv geprüft wurden, entfällt die Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzungen und das Bauvorhaben kann allgemein zugelassen werden. In diesem Fall ist das Vorhaben lediglich anzuzeigen.
 

Baugenehmigungspflichtige Anlagen

Soweit die bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig ist oder im Zusammenhang mit einer vorgesehenen baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlage errichtet werden sollen, ist die wasserrechtliche Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zu beantragen.
 

Untersagte Maßnahmen

In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 78 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Wasserhaushaltsgesetz sind folgende Maßnahmen untersagt:
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die Genehmigungsbehörde kann davon abweichend die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Maßnahmen im Einzelfall unter Auflagen zulassen, wenn:

  • Im Antrag insbesondere die Unbedenklichkeit des Vorhabens hinsichtlich des Wohls der Allgemeinheit, des Hochwasserabflusses und der Hochwasserrückhaltung aufgezeigt wird
  • oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können
  • eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind

Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung entscheidet die Bezirksregierung Münster über die Genehmigungsfähigkeit.

Für die sonstigen Gewässer ist der Kreis Recklinghausen als untere Wasserbehörde Genehmigungsbehörde.
Die Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.
Sonstige Gewässer mit Überschwemmungsgebieten im Kreis Recklinghausen sind:
 
 Stadt  festgesetzt vorläufig gesichert
 Castrop-Rauxel    Frohlinder Mühlenbach, Landwehrbach, Deininghauser Bach
 Datteln    Dattelner Mühlenbach
 Dorsten Rapphofs Mühlenbach / Schölzbach / Alter Schölzbach Hammbach / Rhader Mühlenbach / Schafsbach / Kalter Bach / Lembecker Wiesenbach / Hervester Bruchgraben
Gladbeck    Nattbach / Boye
Haltern am See Halterner Mühlenbach / Sandbach / Stever  
 Herten   Resser Bach / Backumer Bach
 Marl   Silvertbach / Loemühlenbach /Sickingmühlenbach /
 Oer-Erkenschwick    
Recklinghausen   Hellbach, Breuskes Mühlenbach
Waltrop   Groppenbach
 
Die Gewässer selber und die Ufer gehören bundesrechtlich nicht zum Überschwemmungsgebiet.

Auskunft über die Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete der o.g. Gewässer können bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen bzw. bei der Bezirksregierung Münster eingeholt werden.

Außerdem steht eine interaktive Karte der Gewässerverläufe und der Überschwemmungsgebiete im geoatlas der Kreisverwaltung zur Verfügung.