Leistung Landwirtschaft
Im Bereich der landwirtschftlichen Betriebe gibt es eine Vielzahl von Berührungspunkten mit der unteren Wasserbehörde.
Bei den wassergefährdenden Stoffen sind im Speziellen die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, betriebseigene Tankstellen, Heizöllager und Korntrocknungen, Öl- und Altöllager sowie teilweise die Lagerung von Düngemitteln, als Berührungspunkte zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu nennen. Als allgemein wassergefährdend gelten auch Gülle, Jauche, Festmist, Silage und Silagesickersäfte. | ![]() |
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Eine falsche Lagerung, bzw. ein falscher Umgang mit Gülle, Jauche, Festmist und Silagen kann zu einer erheblichen Gewässergefährdung führen. Bezüglich Bau und Betrieb entsprechender Anlagen besteht somit Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Vermeidung von Gewässerverunreinigungen. |
Die Versickerung oder Ableitung der auf Dach- und Hofflächen anfallenden Niederschläge stellt bei den immer größer werdenden versiegelten Flächen und deren teilweise erheblichen Verschmutzungsgraden (z.B. Fahrsilo, Viehtrieb) immer größere Probleme dar. Notwendige Genehmigungserfordernisse müssen hier mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. | ![]() |
Der Bau und Betrieb von landwirtschaftlichen Biogasanlagen, sowie der Einsatz von Bioabfällen und die Verwertung der anfallenden Gärrückstände wird seitens der unteren Wasserbehörde betreut und überwacht. |
Seit dem 1. Januar 2005 sind die Landwirte in der EU zum Erhalt von Prämienzahlungen an Einhaltung von EU - Umweltstandards gebunden. Die Vorschriften der Cross Compliance werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflichtungen“ bezeichnet und bedeuten die Verknüpfung von Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umweltstandards. Diese werden durch die Überwachungsbehörden systematisch und aber auch anlassbezogen geprüft. Auch die untere Wasserbehörde prüft vor Ort die EU – Richtlinien wie z.B. die Klärschlamm-, Nitrat- und Grundwasser-richtlinie.
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Die Verwertung von Klärschlamm und Bioabfall auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist nur zum Zwecke der Bodenverbesserung und Düngung erlaubt. Insbesondere die Nachweispflichten hinsichtlich der Mengen und Schadstoffgehalte sind zu berücksichtigen. |
Fachdienst
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Umwelt
Fachdienst 70
Ansprechpartner
- Herr Münzner (Castrop-Rauxel, Datteln, Herten, Oer-Erkenschwick, Marl, Recklinghausen und Waltrop)
- Herr Rupieper (Dorsten, Gladbeck und Haltern)