Leistung Gewässerbenutzungen
Entnahme von Grundwasser und Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern
Was ist bei der Entnahme von Grundwasser zu beachten?
Die Entnahme von Grundwasser bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Wasserbehörde.
Das Grundwasser ist ein besonders schützenswertes Gut. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dient und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Das heißt, jedermann ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, sowie Verunreinigungen zu vermeiden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Die Erlaubnispflicht durch die zuständige Wasserbehörde dient u. a. dazu, das Wasserdargebot und seine vielfältigen Nutzungen in der Gesamtheit zu betrachten und vorausschauend zu steuern, um eine schonende Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Ressource Grundwasser zu ermöglichen.
Für die Entnahme von Grundwasser ist deshalb grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist rechtzeitig vor geplantem Förderbeginn zu beantragen. Die Bohrung und der Pumpversuch bedürfen keiner Genehmigung (es bedarf jedoch in jedem Fall der Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde) und können vorab durchgeführt werden, so dass Schichtenverzeichnis und Ergebnisse des Pumpversuchs den Antragsunterlagen beigefügt werden können. Als Ausnahme ist die Durchführung von Bohrungen in Wasserschutzgebieten anzusehen. Hierfür ist die Zustimmung des vorzeitigen Beginns zu beantragen.
Wann ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig?
Eine Grundwasserentnahme (Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten) ist grundsätzlich dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter einer auf Dauer angelegten Gewässerbenutzung zu einem bestimmten Zweck hat.
Eine Erlaubnis ist z. B. erforderlich für die Entnahme von Grundwasser für:
- die private Wasserversorgung ab 2 Wohneinheiten
- die Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, Gartenbaukulturen und in Gärtnereien
- die Wasserversorgung von Industrie- und Gewerbebetrieben, Gaststätten
- die Speisung von Fischteichen (intensive Fischhaltung) z.B. Forellenteiche
- zum Betrieb von Wärmepumpen
- zur Wasserversorgung von Campingplätzen
- die Wasserhaltung bei Baumaßnahmen
- Drainagen
- Löschwasserversorgung
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde. Für eine Entnahmemenge über 600.000 m³/a ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Erlaubnisse werden grundsätzlich befristet erteilt. Der Zeitraum wird im Einzelfall festgelegt. Die maximale Dauer beträgt 20 Jahre.
Wann ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnisfrei?
Als erlaubnisfrei gilt u. a. die Entnahme von Grundwasser für einen einzelnen Haushalt, zur Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs.
Wird das entnommene Grundwasser zu Trinkwasserzwecken verwendet, findet auch bei Erlaubnisfreiheit, die Trinkwasserverordnung Anwendung. In diesem Fall ist die Trinkwassernutzung dem Kreisgesundheitsamt anzuzeigen.
Der entsprechende Erlaubnisantrag ist bei der Unteren Wasserbehörde 4-fach einzureichen.
Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern
Was ist bei der Entnahme aus oberirdischen Gewässern zu beachten?
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Wasserbehörde.
Aus Qualitätsgründen wird das entnommene Wasser aus oberirdischen Gewässern in aller Regel als Brauchwasser verwendet.
Hier sind unterschiedlichste Nutzungen zu nennen wie z.B.:
- Entnahme von Wasser zu Kühlzwecken
- Entnahme von Wasser zur Speisung von Fischteichen
- Entnahme von Wasser zu Beregnungszwecken
- Entnahme von Wasser zu sonstigen Zwecken wie Reinigungswasser, Dampferzeugung etc..
Bei kleineren Entnahmemengen bis zu 200 m³ in 2 Stunden ist die Untere Wasserbehörde zuständig.
Darüber hinausgehende Entnahmemengen liegen in der Zuständigkeit der Bezirksregierung.
Der entsprechende Erlaubnisantrag ist bei der Unteren Wasserbehörde 4-fach einzureichen.
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Umwelt
Fachdienst 70