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Leistung Einbürgerung

Es gibt mehrere verschiedene Rechtsgrundlagen, nach denen eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband möglich ist.
Es wird zwischen Anspruchseinbürgerungen, bei denen die betroffenen Einbürgerungsbewerber einen gesetzlichen Anspruch auf eine Einbürgerung haben, und Ermessenseinbürgerungen, bei denen eine Einbürgerung möglich ist, aber im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, unterschieden.
Für jede Rechtsgrundlage und jeweilige Staatsangehörigkeit gelten zum Teil andere Voraussetzungen, so dass an dieser Stelle eine umfassende generelle Auskunft nicht möglich ist. Im Regelfall wird von der Einbürgerungsbehörde die für Sie günstigste mögliche Rechtsgrundlage gewählt. 
Weitere allgemeine Informationen sind unter www.einbuergerung.de bzw. www.mkffi.nrw/einbuergerung nachzulesen. 
 

Anträge

Anträge müssen bei der Stadtverwaltung gestellt werden, in der man seinen Hauptwohnsitz hat.
Aktuelle Informationen über die kreisangehörigen Stadtverwaltungen, sowie deren Öffnungszeiten finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Stadtverwaltungen. Eine Übersicht finden sie unter dem Menüpunkt "Unser Kreis" (Bürgerservice) auf der linken Seite.
An die Kreisverwaltung Recklinghausen werden lediglich die Anträge, die bei den 4 kleineren kreisangehörigen Städten gestellt werden, zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. 
  • Stadt Datteln
  • Stadt Waltrop (Antragstellung im Standesamt)
  • Stadt Oer-Erkenschwick (Antragstellung im Bürgerbüro)
  • Stadt Haltern am See (Antragstellung im Bürgerbüro

Der von Ihnen gestellte Antrag auf Einbürgerung wird schnellstmöglich bearbeitet. Aktuell ist jedoch mit einer Wartezeit von ca. 12 Monaten zu rechnen.

Die größeren kreisangehörigen Städte bearbeiten die Einbürgerungsanträge eigenverantwortlich.
Manche Einbürgerungsanträge können auch zuständigkeitshalber ausschließlich von der Bezirksregierung Münster weiterbearbeitet werden, wobei solche Anträge von der Stadt / der Kreisverwaltung Recklinghausen weitergeleitet werden.
 
Sie können sich vor der Antragstellung bei den zuständigen Stellen der jeweiligen Städte und bei der Kreisverwaltung Recklinghausen über die verschiedenen Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Einzelfall erkundigen.

Der Einbürgerungsantrag (siehe unten) kann am Bildschirm ausgefüllt und ausgedruckt werden. Für jede Person über 16 Jahren, die eingebürgert werden möchte, ist ein eigenes Antragsformular auszufüllen. Den Einbürgerungsantrag müssen Sie mit den unten aufgeführten Anlagen im Rathaus Ihres Wohnortes abgeben.
 
Wichtig:
Bitte unterschreiben Sie den Antrag erst im Rathaus Ihres Wohnortes, weil ihre Unterschrift dort beglaubigt wird. Dafür ist es erforderlich, dass Sie (alle Personen über 16 Jahre) den Antrag persönlich im Rathaus abgeben.

Anträge für Kinder

Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Einbürgerungsantrag noch nicht selbst stellen. Für Sie müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Einbürgerung beantragen.

Bitte geben Sie mit dem Einbürgerungsantrag die folgenden Unterlagen mit ab:
  • Lebenslauf (für jede Person über 16 Jahre)
  • Lichtbild (für jede Person über 16 Jahre)
  • Geburtsurkunde für alle Personen die eingebürgert werden sollen
  • Kopie des jeweiligen Passes oder Passersatzes
  • Familienbuch oder Heiratsurkunde der Einbürgerungsbewerber; bei minderj. Einbürgerungsbewerbern die der Eltern
  • Nachweise über die Erfüllung, Befreiung oder Rückstellung vom Wehrdienst
  • Meldebescheinigung der Gemeinden in denen Sie in den letzten acht Jahren gewohnt haben
    (entfällt für die Zeiten, in denen Sie in einer der 4 kleinerer kreisangehörigen Städte (siehe oben) gemeldet waren)
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate für alle Familienmitglieder, die mit im Haushalt wohnen (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Wohngeldbescheid, Erziehungsgeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid etc.)


In Einzelfällen kann es erforderlich sein, weitere Unterlagen vorzulegen. Sie werden dann im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrages zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Da vor der Einbürgerung von der Einbürgerungsbehörde  noch andere Behörden anzuhören sind (siehe unten: Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten), entsteht dadurch in der Regel keine zeitliche Verzögerung. 

Hinweis:
Sollten Unterlagen oder Urkunden nur in ausländischer Sprache vorliegen, müssen diese in der Regel in die deutsche Sprache übersetzt werden. Diese Übersetzung sollte von einem an deutschen Gerichten anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Urkunden wie Pässe, Familienbuch etc, sollten zusätzlich einmal vor Ort im Original vorgelegt werden, damit die Übereinstimmung der Kopien mit diesen geprüft werden kann - in Einzelfällen kann es sein, dass das Original nochmals vorgelegt werden muss.

Dauer des Verfahrens

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist aufgrund unterschiedlicher Regelungen für die einzelnen Staatsangehörigkeiten und personenspezifischen Besonderheiten in jedem Fall unterschiedlich. Ein Großteil der Einbürgerungsverfahren lässt sich bereits nach ½ bis 1 Jahr abschließen, allerdings gibt es auch viele Verfahren, die länger als 1 Jahr dauern. Auch hier ist eine generelle Auskunft an dieser Stelle nicht möglich.
Grundsätzlich müssen Sie bereit sein, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit können weitere Kosten bei den jeweiligen Auslandsvertretungen entstehen. 
Wichtig ist, die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erst dann zu betreiben, wenn sie durch die bearbeitende deutsche Behörde dazu aufgefordert werden.
 
Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden erfolgt durch die jeweiligen Städte. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde werden sie deutsche/r Staatsangehörige/r und können bei den Städten den deutschen Personalausweis oder beantragen. 
 

Gebühren

Die Einbürgerungsgebühren betragen je 255,- € für Einzeleinbürgerungen und Einbürgerungen volljähriger Personen (Regelfall) und je 51,- € ausschließlich bei Miteinbürgerungen minderjähriger Personen. Miteinbürgerung bedeutet, dass das Kind zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird.

Das Urheberrecht der beigefügten Formulare/Vordrucke liegt beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

(Antragstellung im Ordnungsamt)

Bitte beachten Sie, dass neben dem Antragsvordruck (unter dem Menüpunkt FORMULARE) auch noch zwei weitere Informationsblätter (unter dem Menüpunkt LINKS) zu finden sind!