Leistung Bauliche Anlagen in und an Gewässern
Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) erforderlich. Für Überschwemmungsgebiete sind besondere Regelungen zu beachten (siehe Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutz).
Bauliche Anlagen in und an Gewässern sind z.B.:
Brücken, Rohrdurchlässe, Gebäude, Mauern, Dämme, Zäune, Treppen, Anlagestellen, Baum- und Strauchpflanzungen sowie Anlagen, die unter dem Gewässer, im Luftraum darüber oder parallel zum Gewässer verlaufen können, wie Ver- und Entsorgungsleitungen.
Für Anlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Münster. Für die Genehmigung von Anlagen an sonstigen Gewässern ist der Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde zuständig.
Der Antrag
Im Antragsverfahren wird von der Genehmigungsbehörde geprüft, ob die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an einem Gewässer nachteilige Auswirkungen auf den Wasserabfluss und / oder die Gewässerökologie haben kann.
Bauliche Anlagen, die innerhalb von 3 m von der Böschungsoberkante errichtet werden sollen, sind grundsätzlich nicht zugelassen, weil sie den Schutz des Gewässers und die Gewässerunterhaltung gefährden können. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber für Anlagestellen vor.
Liegt die Baumaßnahme in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet, ist zusätzlich eine landschaftsrechliche Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Ebenfalls ist die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung zu beachten.