Leistung Abwasser aus Gewerbe und Industrie
Im Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben können gefährliche Stoffe vorhanden sein, die nicht in die öffentlichen Kläranlagen eingeleitet werden dürfen. Diese Betriebe sind dazu verpflichtet, den Einsatz von gefährlichen Stoffen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ist beides nicht möglich, müssen ggf. Behandlungsanlagen zur Reinigung des Abwassers betrieben werden.
Gelangt Abwasser mit gefährlichen Stoffen, wie z.B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe oder Halogenverbindungen in die Kanalisation, kann dies zu Verunreinigungen von Oberflächengewässern führen. Der Grund hierfür liegt darin, dass in den öffentlichen Kläranlagen diese Stoffe nicht ausreichend mitbehandelt werden. Somit können diese über den Kläranlagenablauf in ein Gewässer gelangen.
Aus diesem Grund bedürfen Abwassereinleitungen aus Industrie- und Gewerbebetrieben in die öffentliche Kanalisation (öffentliche Abwasseranlage) einer Genehmigung (Indirekteinleitergenehmigung). Zu den wichtigsten Indirekteinleitern im Kreis Recklinghausen zählen:
- Autowaschanlagen (mineralölhaltiges Abwasser)
- Chemische Reinigungen
- Zahnarztpraxen
- Fotolabors, Druckereien
- Wäschereien
Für die Indirekteinleitergenehmigung ist die untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen zuständig. In der Genehmigung können Anforderungen an die Qualität des einzuleitenden Abwassers festgelegt werden. Um die geforderten Qualitätsanforderungen zu erreichen, ist es unter Umständen erforderlich, eine Abwasserbehandlungsanlage zu betreiben. Für den Bau und Betrieb dieser Anlagen ist ebenfalls eine Genehmigung durch die untere Wasserbehörde erforderlich. Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen sind z.B.:
- Neutralisationsanlagen
- Emulsionsspaltanlagen
- Adsorptionsanlagen
- Flockungsanlagen
Ausnahmen gelten für die nachfolgend aufgeführten genehmigungsfreien Abwasserbehandlungsanlagen:
- Benzinabscheider einschließlich Koaleszenzabscheider (DIN 1999 Teil 1 bis 6)
- Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
- Fettabscheider (DIN 4040)
Fachdienst
-
Umwelt
Fachdienst 70
Ansprechpartner
- Frau Gahlmann (Teamleitung, Zuständig für Herten)
- Frau Geissler (Zuständig für Haltern am See, Oer-Erkenschwick)
- Herr Korf (Zuständig für Waltrop, bedarfsorientiert)
- Frau Mersch-Zobel (Zuständig für Gladbeck, Marl, Gewerbebetriebe und Sand- und Kiesgewinnung)
- Frau Sagromski (Zuständig für Dorsten, Recklinghausen)
- Frau Wohlfahrt (Zuständig für Castrop-Rauxel, Datteln)
- Merkblatt über die Dichtheitsprüfung von Abscheideranlagen
- Pflichtenheft zur Überprüfung des Zustandes von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
- Bericht über die Funktions- und Dichtheits-Prüfung von Abscheideranlagen
- Merkblatt zur Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)