Angebot Antrag auf Nachtarbeit gemäß § 9 LImSchG
Eine Nachtarbeitsgenehmigung nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG NRW) ist erforderlich, um die gesetzlich geschützte Nachtruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr rechtlich zu durchbrechen, da in dieser Zeit jede lärmintensive oder störende Tätigkeit grundsätzlich verboten ist.
> Antrag auf Nachtarbeit finden Sie hier als Worddokument und als PDF Datei.
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