Angebot Bewachungsgewerbe (§ 34a Gewerbeordnung -GewO-)
Für das gewerbsmäßige Bewachen von Leben und Eigentum fremder Personen bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist der Kreis Recklinghausen, Fachdienst 32 –Ordnung / Gewerbeangelegenheiten-, soweit sich der Sitz Ihres Bewachungsunternehmens im Kreisgebiet befindet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Erteilung der Erlaubnis keine Betriebseröffnung und keine Aufnahme von Bewachungstätigkeiten erfolgen dürfen.
Notwendige Unterlagen
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Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0, Verwendungszweck: Bewachungsgewerbe): zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, Verwendungszweck: Bewachungsgewerbe): zu beantragen beim Ordnungsamt Ihres Wohnortes
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Bescheinigung in Steuersachen: zu beantragen bei Ihrem zuständigen Finanzamt
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Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde: zu beantragen beim Steueramt/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
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Auskunft aus der Schuldnerkartei: zu beantragen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht
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Nachweis über die Teilnahme an der Unterrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bewachungsverordnung (BewachV): erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
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Versicherungsnachweis nach § 2 der BewachV (Kopie des Versicherungsantrags, Nachweis über den ersten bezahlten Beitrag, Kopie der Versicherungspolice): erhalten Sie von Ihrem VersicherungsunternehmenBei einer Personengesellschaft (GbR, oHG) sind die unter Ziffer 2 – 7 genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter einzureichen
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Bei einer juristischen Person (GmbH, AG) sind zusätzlich einzureichen:
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Auszug aus dem Handelsregister
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Die unter Ziffer 2 – 5 genannten Unterlagen für juristische Personen
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Die unter Ziffer 1 – 5 genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter
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Die unter Ziffer 6 genannten Nachweise für die gesetzlichen Vertreter, soweit diese mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
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Weitergehende Erfordernisse
- Sachkundeprüfung gemäß § 5c Abs. 6 BewachV, soweit Bewachungsaufgaben im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 2 Ziffern 1 – 5 Gewerbeordnung (GewO) direkt ausgeübt werden
- Gewerbeanmeldung bei der Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (beim Kreis Recklinghausen kann das Gewerbe nicht angemeldet werden!)
Gebühren
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
(§ 34a Abs. 1 GewO), Tarifstelle 12.8.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW: Gebührenrahmen von 500 bis 5.000 €, wird je nach Aufwand und Unternehmensgröße festgelegt.
Wichtige Pflichten bei der Ausübung eines Bewachungsgewerbes
- Beschäftigte, § 9 BewachV: der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen und einen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis vorlegen; darüber hinaus hat der Gewerbetreibende die Wachpersonen, die er beschäftigen will, vorher dem Kreis Recklinghausen zur Prüfung der Zuverlässigkeit zu melden
- Ausweis, § 11 BewachV: der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen einen Ausweis bei Ausübung der Beschäftigung mit sich führen; die Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis auf Verlangen den zuständigen Behördenmitarbeitern der Kreisverwaltung Recklinghausen vorzuzeigen
- Waffen, § 13 BewachV: der Gewerbetreibende trägt die Verantwortung dafür, dass Waffen und Munition nach Ende des Wachdienstes zurückgegeben und sicher aufbewahrt werden; ein etwaiger Waffengebrauch sind der zuständigen Polizeidienststelle und dem Kreis Recklinghausen unverzüglich anzuzeigen
- Buchführung und Aufbewahrung, § 14 BewachV: der Gewerbetreibende hat Unterlagen und Belege, die in § 14 BewachV genannt werden, ordnungsgemäß zu sammeln und in der Regel drei Jahren lang in den Geschäftsräumen aufzubewahren; der Gewerbetreibende hat jederzeit dem Kreis Recklinghausen im Rahmen der Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen, Prüfungen und Besichtigungen in den Geschäftsräumen zu dulden sowie Unterlagen vorzulegen und Einsicht in diese zu ermöglichen.
- Verstöße gegen die Pflichten des Gewerbetreibenden stellen u.U. Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern belegt werden (§§ 144 ff. GewO, § 16 BewachV)
Diese Aufstellung enthält nur einen Überblick über die wichtigsten Verpflichtungen eines Bewachungsgewerbetreibenden. Weitergehende Informationen zu Inhalt, Voraussetzungen und Pflichten des Bewachungsgewerbes erhalten Sie bei Ihrer
Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord-Westfalen (Tel. 0251 – 707-0)
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Ordnung
Fachdienst 32