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Leistung Schornsteinfegeraufsicht

Eine interaktive Karte mit den Abgrenzungen der Kehrbezirke und den zuständigen Bezirksschornsteinfegern finden Sie im geoatlas der Kreisverwaltung.

Sie können auch nach einer Adresse suchen, um in der Kartenanwendung direkt zum entsprechenden Bezirksschornsteinfeger zu gelangen: 

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Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten während der Corona-Pandemie: Siehe unter „Formulare“

 

Für Mieter

Mieter haben sowohl die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden, als auch die vom Eigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten.

Zu dulden sind auch die Arbeiten, die der Eigentümer nicht fristgerecht veranlasst hat, und diesem gegenüber im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt werden (§ 1 Abs. 3 SchfHwG)

Für Eigentümer

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. S. 2242, geändert 2011) erfolgten wesentliche Änderungen, um den Vorgaben des (EU-)Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Die dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Vorschriften wurden aufgehoben bzw. gemeinschaftsrechtskonform umgestaltet und sind nun mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein entsprechendes Einvernehmen wurde mit der Europäischen Kommission vorab erzielt (vgl. auch Drucksache 16/9237 des Deutschen Bundestages).

Die Folge ist, dass sich Eigentümer von Grundstücken und Räumen künftig in weiten Teilen, d.h. für die von ihnen zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten (§ 1 Abs. 1 SchfHwG), ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen können. Die Verantwortung, fristgerecht die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen, liegt nunmehr bei den Eigentümern.

Seit dem 01.01.2013 dürfen diese Arbeiten nicht nur vom jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden, sondern auch durch jeden anderen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. § 2 SchfHwG).

Um den Eigentümern die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 SchfHwG erfüllt, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu dürfen, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz „BAFA“ genannt, das so genannte Schornsteinfegerregister geführt (§ 3 SchfHwG).
 
Damit ein Eigentümer weiß, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welches Zeitraums zu veranlassen bzw. durchzuführen sind, erhält er einen Feuerstättenbescheid von seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 14 SchfHwG). Der Feuerstättenbescheid ist gebührenpflichtig (vgl. § 20 SchfHwG i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung).

Der Erlass des Feuerstättenbescheids erfolgt grundsätzlich nach jeder Feuerstättenschau, die –statistisch- zweimal innerhalb des Zeitraums der Bestellung auf sieben Jahren durchgeführt wird, und ergeht unabhängig davon, ob die Arbeiten später durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen Betrieb durchgeführt werden.

Ein Feuerstättenbescheid ist unter anderem auch zu erlassen, wenn der bBSF eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzung von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen ausstellt nach durchgeführter „Bauabnahme“ gemäß § 43 Abs. 7 der Bauordnung NRW (vgl. § 14 i.V.m. § 16 SchfHwG). 

Sofern der für das Haus zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die vom Eigentümer zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten nicht selbst durchgeführt hat, ist ihm die fristgerechte Durchführung der Arbeiten mittels des so genannten Formblatts (§ 4 SchfHwG) nachzuweisen. Fristgerecht bedeutet dabei, dass die Arbeiten innerhalb der jeweils vorgegebenen Zeiträume durchgeführt werden, und das Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingehen (§ 4 Abs. 3 SchfHwG).

Die Formblätter sind durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger, der die Arbeiten ausgeführt hat, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Die ausgefüllten Formblätter sind dann dem Eigentümer zu übergeben oder in deren Auftrag an den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu übermitteln.

Kommt ein Eigentümer seiner Veranlassungspflicht nicht fristgerecht nach, hat der bBSF der zuständigen Behörde unverzüglich eine entsprechende Meldung zu machen. Diese fordert dann den Eigentümer per Anhörung auf, seiner Veranlassungspflicht umgehend nachzukommen.

Lässt ein Eigentümer die bis dahin ausstehenden Arbeiten nach dieser Aufforderung immer noch nicht durchführen, setzt die zuständige Behörde in einem so genannten Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 (SchfHwG) oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –kurz der 1. BImSchVO- innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Der Zweitbescheid ist mit einer Verwaltungsgebühr von zur Zeit 75,-- Euro verbunden. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 i.V.m. 26 SchfHwG).

Kommt ein Eigentümer auch dem Zweitbescheid nicht nach, setzt die zuständige Behörde mit einer weiteren gebührenpflichtigen Verfügung die angedrohte Ersatzvornahme fest und vollstreckt sie im gegebenen Fall.

Dabei beauftragt sie den bevollmächtigten bBSF mit der Durchführung der bis dahin ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten, d.h. diese Arbeiten werden notfalls zwangsweise und auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.

Neben den Verwaltungsgebühren für den Erlass der Ordnungsverfügungen kommen ggfs. Kosten für den Schlüsseldienst hinzu sowie ein Bußgeld (nach § 24 SchfHwG bis zu 5000,-- Euro).

Allgemein

Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von der zuständigen Behörde (für den Kreis Recklinghausen: Die Bezirksregierung in Münster) bestellt (§ 7 SchfHwG).

Die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten (vgl. Ausführungen auf der Seite „geoatlas“) bleiben weiterhin alleine ihm im eigenen Kehrbezirk vorbehalten (im Wesentlichen §§ 13-16 SchfHwG).

Diese Schornsteinfegerarbeiten werden weiterhin nach einer verbindlichen Gebührenordnung berechnet. Diese Kosten (Gebühren und Auslagen) sind nach wie vor eine so genannte öffentliche Last des Grundstücks und von den Grundstückseigentümern bzw. der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer zu tragen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger –bBSF- unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde (§ 21 SchfHwG). Dies ist als untere Aufsichtsbehörde der Kreis Recklinghausen, und als obere die Bezirksregierung in Münster.

Geblieben ist auch die Pflicht von Besitzern (Mietern) und Eigentümern, die hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden, d.h. nach fristgerechter Ankündigung die Durchführung dieser Arbeiten dem zuständigen bBSF vollständig zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

  • Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes seit 01.01.2010
  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
  • 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
  • Bauordnung NRW (BauO NRW)

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