
Informationen zum Corona-Virus
Die Lage im Kreis Recklinghausen / Aktuelles
Kreis Recklinghausen ist Risikogebiet
Der Kreis Recklinghausen gilt seit dem 10.10.2020 als Risikogebiet, da auf der Seite des Landeszentrums Gesundheit NRW (LZG) der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten worden ist.
Um nicht mehr als Risikogebiet zu gelten, muss der Kreis Recklinghausen auf der Seite des Landeszentrums Gesundheit sieben Tage lang einen Inzidenzwert von unter 50 aufweisen.
Aktuelle Zahlen, Statistik und Diagramme
Dashboard
Alle aktuellen Zahlen für den Kreis Recklinghausen und die zehn kreisangehörigen Städte finden Sie auf unserem Dashboard. Dort sind unter anderem folgende Informationen aufbereitet:
- Covid-Fälle insgesamt, Gesundete, Todesfälle, aktuelle Infektionen und Wocheninzidenzen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Kreis Recklinghausen und seine zehn kreisanghehörigen Städte
- Altersverteilung der Erkrankten
- Anteil der Infizierten mit Symptomen
- Personen, die sich in stationärer Behandlung befinden und auf Intensivstationen in Kliniken
- Zahl der Abstriche, die im Auftrag des Kreisgesundheitsamts durch die Hilfsorganisationen an den Abstrich-Durchfahrtzentren und von mobilen Teams genommen wurden
Diagramme
Diagramme zum Verlauf der Pandemie in Kreis und Städten seit Beginn haben wir auf einer gesonderten Seite für Sie bereitgestellt.
Maßnahmen zur Eindämmung: Verordnungen, Verfügungen und Erlasse
Automatische Quarantäne
Bürger mit positivem Ergebnis sowie im gleichen Haushalt lebende Personen müssen sich umgehend in Quarantäne begeben.
Die Quarantäne gilt für mit dem Corona-Virus Infizierte so lange, bis das Gesundheitsamt des Kreises oder das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt etwas anderes verfügt. In der Regel haben positiv getestete Personen ohne Krankheitssymptome mindestens bis zum Ablauf des 10. Tages nach der Testung die häusliche Quarantäne einzuhalten. Kommt es in dieser Zeit zu Symptomen, kann die Quarantäne verlängert werden. Für Kontaktpersonen gilt sie üblicherweise ab dem gleichen Zeitpunkt für 14 Tage. Die angeordneten Zeiträume der Quarantänen richten sich nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Die Quarantäne darf von Kontaktpersonen im gleichen Haushalt nur für eine Testung unterbrochen werden beziehungsweise den Hin- und Rückweg. Ein negatives Testergebnis führt nicht zur Verkürzung der Quarantäne. Sollte während der Quarantäne eine weitergehende medizinische Behandlung notwendig werden, muss der Arzt oder Rettungsdienst vorab über den Grund der Quarantäne informiert werden. Die unter Quarantäne stehende Person sollte außerdem ihren Arbeitsgeber kontaktieren und auf das Vorliegen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes hinweisen.
Maßnahmen und Empfehlungen
Das Land hat in seiner Coronaschutzverordnung folgendes festgelegt:
- Zulässig sind Treffen im öffentlichen Raum des eigenen Hausstandes mit einer weiteren Person. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
- Für den privaten Bereich gilt nach wie vor die dringende Empfehlung, Kontakte mit haushaltsfremden Personen gänzlich zu meiden und dort, wo das nicht möglich ist, die AHA-Regel zu achten.
- Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
- Maskenpflicht auf Spielplätzen, im ÖPNV, bei lokalen oder kommunalen Fahrdiensten, in Innenstädten, im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, d.h. auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen. Außerdem ist in geschlossenen öffentlichen Räumen eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in Einzelhandelsgeschäften, beim Frisör und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, bei Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen, in Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, im ÖPNV - auch an Bahnhöfen und Haltestellen, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz sowie in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (N95/N95).
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind nicht erlaubt. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind ebenfalls unzulässig.
- Gastronomische Betriebe sind geschlossen. Ausgenommen ist die Lieferung oder Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen, sind abgesagt.
- Geschlossen sind außerdem:
- Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte
- Kinos, Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) - außer die Inzidenz lässt eine Öffnung zu.
- Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Ausgenommen von dem Verbot ist der Sport allein, mit dem eigenen Hausstand oder einer weiteren Personen eines anderen Hausstands auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht und von Gruppen von höchstens 10 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren plus zwei Ausbildungs- oder Aufsichtpersonen. Möglich ist außerdem der Sport mit bis zu 20 Kindern plus zwei Betreuungspersonen, wenn der Nachweis eines negativen, tagesaktuellen Testergebnisses vorliegt. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
- Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen - Nach vorheriger Terminbuchung, bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit und mit tagesaktuellem, negativem Testergebnis zulässig ist der Besuch von (siehe Grafik unten "7-Tages-Inzidenz über 100 mit Testoption")
- Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
- Zoologischen Gärten und Tierparks
- Einzelhandel (ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien usw. Diese haben ohne diese Regelungen geöffnet) - In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe gelten verschärfte Test- und Hygieneregeln. Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen.
Im Kreis Recklinghausen wird mit einer Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Land von der Test-Option Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus gelten im Kreis Recklinghausen weitere, kreisspezifische Maßnahmen, die in einer Allgemeinverfügung festgelegt sind:
- Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken auf Wochenmärkten, in Einkaufszentren und Einkaufspassagen sowie bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind von der Verpflichtung ausgenommen.
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum: In sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises Recklinghausen und an den in der Anlage 1 der Allgemeinverfügung benannten öffentlichen Plätzen und Straßen
- Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen (Fahrer und Mitfahrer).
Aktuelle Corona-Verordnungen
Durch die Wochen-Inzidenz pro 100.000 Einwohner, die über 50 liegt, gelten im Kreis gesonderte Maßnahmen gemäß der Coronaschutzverordnung. Darüber hinaus musste der Kreis Recklinghausen weitere Maßnahmen im Rahmen einer Allgemeinverfügung festlegen.
- Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 30.03.2021)
- Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen: Zulässige Angebotsnutzung mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Abs. 4 Coronachutzverordnung NRW (Stand: 27.03.2021)
- Coronaschutzverordnung des Landes NRW (Stand 07.04.2021)
- Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes (Stand: 11.04.2021)
- Coronaeinreiseverordnung des Landes ( Stand:27.03.2021)
Die jeweils aktuellen Verordnungen und Erlasse des Landes gibt es auf der Seite des Gesundheitsministeriums. Dort finden Sie alle aktuell gültigen Verordnungen des Landes. Diesen Dokumenten können Sie die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen entnehmen. Weitere Informationen und die häufigsten Fragen zu den neuen Regelungen gibt es auf der Internetseite des Landes.
Schnelltest-Zentren für Bürger im Kreis Recklinghausen
Testung auf Covid-19
Bei Symptomen
Erster Ansprechpartner ist wie bei jeder Erkrankung Ihr Hausarzt. Wichtig: Nehmen Sie zunächst unbedingt telefonisch Kontakt zu ihm auf und gehen nicht unangekündigt in die Praxis.Außerhalb der Sprechzeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst die richtige Anlaufstelle, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117. Überall in Deutschland sind niedergelassene Ärzte im Einsatz, die Patienten in dringenden medizinischen Fällen ambulant behandeln - auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. Auch bei der 116 117 sollten Sie Ihren Verdacht bereits am Telefon äußern.
Als Kontaktperson
Wenn Sie eine Kontaktperson I. Grades einer positiv getesteten Person sind, d. h. zum Beispiel einen engen Kontakt über längere Zeit hatten, wird das Gesundheitsamt Maßnahmen veranlassen. Dazu gehört in der Regel das Verhängen eine Quarantäne und ein Test auf das Corona-Virus. Ein Test wird dann meist durch die Hilfsorganisationen im Kreis Recklinghausen durchgeführt, beispielsweise an einem der zwei eigens eingerichteten Durchfahrtzentren in Marl und Recklinghausen.In jedem Fall bekommen Sie aktiv Bescheid und es wird ein Termin mit Ihnen vereinbart. Es ist nicht möglich, selbst einen Termin zu vereinbaren oder einen Test an dieser Stelle einzufordern. Wenn Sie vermuten, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist Ihr Arzt der richtige Ansprechpartner.
Was tun, wenn ich oder eine Person in meinem Haushalt positiv getestet wurde?
Formular für positiv getestete Personen: Wenn Sie positiv getestet wurden und noch nichts vom Gesundheitsamt gehört haben, können Sie sich melden per
>> Online-FormularFormular für Haushaltsangehörige eine positiv getesteten Person: Laut Quarantäneverordnung sind Personen, die mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person zusammenwohnen, verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Nutzen Sie dazu bitte dieses
>>Online-Formular
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind positiv Getestete verpflichtet, sich unverzüglich zu Hause zu isolieren. Auch dort sollten Sie möglichst Kontakte vermeiden, wenn Sie mit anderen Menschen zusammen wohnen. Informieren Sie diejenigen über Ihren Befund, mit denen Sie in den letzten Tagen (ab dem Zeitpunkt 48 Stunden vor Symptombeginn, bei asymptomatischen Patienten 48 Stunden vor Abstrichnahme) engeren Kontakt hatten. Die engeren Kontakte entsprechend der Empfehlungen des RKI müssen Sie außerdem dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Sie erleichtern dem Gesundheitsamt die Arbeit, wenn Sie eine Liste mit folgende Kontaktdaten jeder Kontaktperson anfertigen: vollständiger Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort sowie das Datum des letzten Kontakts zur positiv getesteten Person.
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FAQ und Hotlines

Informationen speziell für Unternehmer und Selbstständige finden Sie auf einer eigenen Seite.
Hotlines
Infotelefon der Kreisverwaltung: Der Kreis Recklinghausen hat für Bürgerinnen und Bürger aus dem Kreis Recklinghausen ein Infotelefon eingerichtet. Es ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 02361 / 53-2626 erreichbar sowie freitags von 8 bis 12 Uhr.
Bürgertelefon der Landesregierung: Das Bürgertelefon der Landesregierung zum Corona-Virus erreichen Sie unter der Rufnummer: 0211 / 9119 1001. Es ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr geschaltet. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner am Bürgertelefon beantworten allgemeine Fragen zum Corona-Virus und zur Vorbeugung.
Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Hotline zum Coronavirus eingerichtet unter der Nummer: 030 / 34 64 65 100. Diese ist erreichbar Montag bis Donnerstag von 8 bis 18Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Corona-Schutzimpfung / Impfzentrum
Handlungsempfehlungen: AHA+L
Grundsätzlich gilt bei akuten Atemwegsinfektionen:
- Beim Husten und Niesen Abstand halten oder sich wegdrehen.
- In die Armbeuge niesen. Am besten in ein Taschentuch, das Sie sofort entsorgen.
- Hände regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife waschen.
- Abstand zu anderen Personen wahren, auf Händeschütteln und Umarmungen verzichten.
AHA+L-Formel
A - Abstandsregeln einhaltenH - Hygieneregeln beachten
A - Alltagsmasken tragen
+
L - Lüften sie regelmäßig
Weitere Informationen und Links
Grundlegende Informationen vom Robert Koch-Institut (RKI): Das RKI hat umfangreiche Informationen zu COVID-19 zusammengestellt.
FAQ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat eine Liste mit Fragen und Antworten zusammengestellt. Auf dieser Seite finden Sie auch Informationen in anderen Sprachen.
Informationsangebote des Landes NRW: Das Land NRW hat eine Übersichtsseite zum Corona-Virus in NRW eingerichtet. Außerdem gibt es ein Servicecenter, das Sie unter 0211 / 9119-1001 montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr telefonisch oder per E-Mail an corona@nrw.de.
Erklärvideos: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt auf auf Youtube Erklärvideos zu Verfügung.
Spezifische Informationen
Weitergehende Angebote für Schulen und Bildungseinrichtungen:
- Seite der Bezirksregierung Münster zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich
- Info-Telefon der Bezirksregierung zu schulspezifischen Fragen zum Corona-Virus unter 0251 411-4198 (montags bis freitags von 7 Uhr bis 21 Uhr, samstags und sonntags von 9 bis 15 Uhr)
Angebote für Menschen mit Behinderung
- Der Verband der Gehörlösen hat Informationen für Gehörlose zusammengestellt.
- Informationen in leichter Sprache und für Gehörlose gibt es ebenfalls auf der Seite der Bundeszentrale für Gesundheitsliche Aufklärung
Vorlesegeschichte für Kinder
"Aufregung im Wunderwald - und alles wegen dieser Krankheit" - Eine Geschichte zum Vorlesen von Björn Enno Hermans, illustriert von Annette Walter, empfohlen vom Kindernetzwerk.
Informationen in anderen Sprachen / Multilingual Information
- Maßnahmen und Regeln des Landes Nordrhein-Westfalen /
measures and rules of conduct for North Rhine-Westphalia
- Informationen zur häuslichen Isolierung/Quarantäne des Rorbert-Koch Instituts (RKI) / Quarantine information from Robert Koch-Institute (RKI)
Maßnahmen und Regeln für den Kreis Recklinghausen / Measures an rules of conduct for Kreis Recklinghausen:
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum: In sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises Recklinghausen und an in Anlage 1 festgelegten öffentlichen Plätzen und Straßen / People must wear a mask in all pedestrian zones and in busy places and streets defined in this paper.
- Automatische Quarantäne nach positivem Testergebnis (mehr Informationen und Sprachen mit Klick auf das Bild) / Automatic quarantine if the test result is positive (for further information und languages click the image)
Weitere Themen
Meldepflicht für Einreisende
Außerdem müssen sich Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, höchstens 48 Stunden vor ihrer Einreise oder unmittelbar danach einem Test auf das Coronavirus unterziehen (Einreisetestung). Bis zum Vorliegen des Testergebnisses stehen sie unter Quarantäne. Die Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis beendet werden, das per E-Mail an einreise@kreis-re.de an das Gesundheitsamt geschickt werden kann. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren.
Aufgrund aktueller Meldungen über mutmaßlich deutlich ansteckendere Mutationen des Coronavirus hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Sonderregelungen für Einreisende aus Gebieten mit nachgewiesenen Virus-Varianten erlassen.
In der Coronaeinreiseverordnung des Landes ist festgelegt, dass sich Einreisende aus Gebieten mit Virus-Varianten sofort nach der Einreise für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Die 14 Tage werden ab dem Tag der Einreise nach Deutschland gerechnet. Zudem muss bei der Einreise ein Testergebnis vorliegen, der Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und muss bei der Einreise vorliegen. Das negative Ergebnis der Einreisetestung muss dem Gesundheitsamt vorgelegt werden per E-Mail an einreise@kreis-re.de. Wenn sich in der Quarantäne-Zeit Symptome entwickeln, muss dies ebenfalls dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Formular für Pflegeeinrichtungen
Meldungen zum Schutz von Einrichtungen nach Corona AV Pflege und Besuche, AV Sozialhilfe und Eingliederungshilfe bei Wieder- und Neuaufnahme sowie nach §4 RVO
Hier können Pflegeeinrichtungen die Anmeldungen zum Test auf das Corona-Virus vornehmen.