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Fragen und Antworten zur Gebäudeeinmessungspflicht


Seit wann gibt es eine Gebäudeeinmessungspflicht?

Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) am 01.08.1972 besteht erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die ab diesem Zeitpunkt errichtet wurden, unterliegen somit kraft Gesetzes dieser Pflicht. Eine Verjährung der Einmessungsverpflichtung sieht das Gesetz nicht vor.

Warum müssen Sie Ihr Gebäude einmessen lassen?

Die vollständige, genaue Darstellung der Gebäudegrundrisse ist eine der wichtigsten Inhalte der Liegenschaftskarte. Für Sie als Eigentümer oder Eigentümerin ist dies zum Nachweis und Schutz Ihres Eigentums wichtig, zum Beispiel dass kein Überbau vorliegt. Der Gesetzgeber hat daher bestimmt, dass alle, die ein Gebäude errichten oder in seinem Grundriss verändern, dieses auch (kostenpflichtig) einmessen lassen müssen. Der Kreis ist verpflichtet diese Einmessungspflicht durchzusetzen. (S. hierzu VermKatG NRW).

Das Kataster muss aber nicht nur den Zwecken der Verwaltung, Stadt- und Landesplanung und Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) gerecht werden, sondern auch dem privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken). So kann z.B. in den meisten Fällen eine Beleihung des Grundstücks oder Gebäudes nicht stattfinden, wenn die bereits vorhandenen Gebäude nicht eingemessen sind.

Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen und wer trägt die Kosten?

Der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen. Er hat dies selbständig zu beantragen, da die Verpflichtung kraft Gesetzes nach Errichtung der Baumaßnahme entsteht und es daher keiner speziellen Aufforderung des Katasteramtes bedarf.

Bei Kauf eines noch nicht eingemessenen Gebäudes, geht die Einmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über, unabhängig von den im Kaufvertrag getroffenen, privatrechtlichen Vereinbarungen. Der Übergang erfolgt sooft und solange bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist.

Welche Gebäude müssen eingemessen werden?

Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen sind, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht.

Dies gilt für neu errichtete bzw. in ihrem äußeren Grundriss veränderte Gebäude.

Nicht einmessungspflichtig dagegen sind u.a.:
- Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die keinen Einfluss auf den Grundriss haben
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind
- Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10m²
- Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen)
- Carports
- Garagen mit einer Grundrissfläche von weniger als 30m²
- Wintergärten bis 30m² Brutto-Grundfläche mit einem Mindestabstand von 3m zur Nachbargrenze

Gibt es eine Befreiung von der Gebäudeeinmessungspflicht?

NEIN! - An der Gebäudeeinmessungspflicht führt kein Weg vorbei. Sie ist eine Verpflichtung für jeden, der ein Gebäude neu errichtet oder ein Gebäude erworben hat, das nach dem 31.07.1972 errichtet worden und noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist.

Was kostet eine Gebäudeeinmessung (ohne Grenzbezug)?

Die Kosten einer Gebäudeeinmessung ohne messungstechnischen Grenzbezug setzen sich aus folgenden Gebühren zusammen (s. hierzu VermWertKostT):

1. Grundaufwandspauschale:
         Gebühr: 350 €

2. Gebühr für jedes
       - selbstständig benutzbares Gebäude
       - nachträglich errichteten Anbau
auf der Basis der Normalherstellungskosten der Sachwertrichtlinie vom 05. Sept. 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1)

Auszug:
Normalherstellungskosten €                      Gebühr €
bis einschließlich 25.000 €                                     240 €
über 25.000 € bis einschließlich 100.000 €            480 €
über 100.000 € bis einschließlich 350.000 €          720 €
über 350.000 € bis einschließlich 600.000 €       1.200 €
über 600.000 € bis einschließlich 1 Mio €           1.920 €

Den Gebühren ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist gebührenfrei.

Was kostet eine Gebäudeeinmessung (mit Grenzbezug)?

Bei der Gebäudeeinmessung wird ein messungstechnischer Grenzbezug nur auf Antrag hergestellt. Im Antrag sind die Grenzen, auf die das Gebäude bezogen werden soll, zu benennen. Der Grenzbezug wird im Fortführungsriss dokumentiert und dem Antragsteller bescheinigt.

Die Kosten einer Gebäudeeinmessung mit messungstechnischen Grenzbezug setzt sich aus folgenden Gebühren zusammen (s. hierzu VermWertKostT):

1. Grundaufwandspauschale:
         Gebühr: 350 €

2. Gebühr für jedes
       - selbstständig benutzbares Gebäude
       - nachträglich errichteten Anbau
auf der Basis der Normalherstellungskosten der Sachwertrichtlinie vom 05. Sept. 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1)

Auszug:
Normalherstellungskosten €                      Gebühr €
bis einschließlich 25.000 €                                  240 €
über 25.000 € bis einschließlich 100.000 €         480 €
über 100.000 € bis einschließlich 350.000 €       720 €
über 350.000 € bis einschließlich 600.000 €    1.200 €
über 600.000 € bis einschließlich 1 Mio €        1.920 €

3. Gebühr für jeden Grenzpunkt, der auf Antrag untersucht wird:
        Gebühr: 230 € x Wertfaktor

Der Wertfaktor ist abhängig vom Bodenrichtwert des betreffenden Flurstücks.
    1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 €,
    1,3 für Bodenrichtwerte über 80 € bis einschließlich 200 €,
    1,6 für Bodenrichtwerte über 200 € bis einschließlich 500 €,
    1,9 für Bodenrichtwerte über 500 €.

Bodenrichtwerte können über das Internet im BORISplus.NRW eingesehen oder beim Gutachterausschuss erfragt werden.

Den Gebühren ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist gebührenfrei.

Soll ein Grenzbezug hergestellt werden, empfiehlt es sich, vorab eine Kostenschätzung schriftlich zu beantragen.


Eine Feststellung oder Abmarkung der Grenze ist gesondert als Grenzvermessung zu beantragen.

Was passiert, wenn Sie die Gebäudeeinmessung nicht beantragen?

Wird die Gebäudeeinmessung nach Aufforderung der Katasterbehörde innerhalb 1 Monats nicht nachgekommen, so wird das Verfahren zur Durchführung dieser Einmessung auf Kosten der Eigentümer oder Erbbauberechtigten eingeleitet (Ersatzvornahme).
Für diesen Aufwand der Katasterbehörde wird eine Pauschalgebühr von 100 € erhoben.

Wann entsteht die Einmessungspflicht? Wie werden Sie darüber informiert?

Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist, haben Sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigter die Einmessung des Gebäudes innerhalb von 3 Monaten selbstständig zu beantragen. Eine besondere Aufforderung muss nicht erfolgen. Die Einmessungsverpflichtung besteht kraft Gesetzes automatisch.
Die Bauaufsichtsbehörden der kreisangehörigen Städte sind angehalten über die Gebäudeeinmessungspflicht bei Beantragung der Baugenehmigung bzw. Fertigstellungsanzeige den Betroffenen zu informieren.
Wird der Katasterbehörde innerhalb dieser 3 Monate die Beantragung der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht nachgewiesen, fordert die Katasterbehörde die Verpflichteten schriftlich auf, die Beantragung innerhalb einer Frist von 1 Monat zu veranlassen.

Warum werden Sie erst so spät über die Einmessungspflicht informiert?

Dass die Erinnerung an die noch fehlende Einmessung in Einzelfällen erst nach Jahren ergeht, liegt nicht an der Willkür oder den Versäumnissen des Katasteramtes.
Eine Aufforderung kann erst dann erfolgen, wenn das Katasteramt entsprechende Informationen (Fertigstellungsanzeige) von der Bauaufsicht erhält.
In Einzelfällen erhält das Katasteramt erst durch z. B. Ortsvergleichen oder Luftbildauswertungen Kenntnis von der fehlenden Einmessung.

Welche Unterlagen können zur Fortführung des Liegenschaftskatasters genutzt werden?

Für den amtlichen Nachweis eines Gebäudes im Kataster benötigt das Katasteramt eine Vermessung nach der Fertigstellung. Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus!

Wer darf die Gebäudeeinmessung durchführen?

Anträge zur Gebäudeeinmessung können sowohl beim Fachdienst Kataster und Geoinformation des Kreises Recklinghausen oder bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kurz ÖbVI genannt) im Land NRW gestellt werden.
Die Anschriften der ÖbVI finden Sie in den örtlichen Telefonbüchern bzw. in den "Gelben Seiten" unter dem Stichwort "Vermessungsbüros" oder im Internet  unter www.ha.it.nrw.de/oebvi/oebvinrw.pdf.

Stellen Sie den Einmessungsantrag immer schriftlich und wirken Sie darauf hin, dass der Katasterbehörde umgehend eine Auftragsbestätigung übersandt wird.

Wieviel Zeit liegt zwischen der Fertigstellung ihres neu errichteten Gebäudes und der aktualisierten Liegenschaftskarte?

Die beauftragte Vermessungsstelle hat innerhalb von 5 Monaten nach Antragstellung der Katasterbehörde die Ergebnisse der Vermessung vorzulegen.
Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt dem Eigentümer aktualisierte Flurkartenauszüge zur Verfügung.

Stand 01. Januar 2023