Inhalt der Seite

Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV als Zulassungsvoraussetzung

Seit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Jahre 2007 ist die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr Teil des Zulassungsverfahrens, sondern diesem vorgelagert. Mit Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) im Jahre 2009, hat sich das Verfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis und damit auch der Zulassung für einige Fahrzeugklassen verändert.

Soll ein neues Fahrzeug der Klasse

  • M (u. a. PKW, Omnibusse und Wohnmobile),
  • N (u. a. LKW und Sattelzugmaschinen) oder
  • O (Anhänger)

erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss es einem genehmigtem Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt sein. Der Nachweis, dass das fertige (vollständige) Fahrzeug einem genehmigtem Typ entspricht, ist durch die Vorlage

  • der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) bei EG-Typgenehmigten Fahrzeugen oder
  • der Datenbestätigung des Herstellers und der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, bei national getypten Fahrzeugen

zu führen.

Insbesondere Nutzfahrzeuge und Anhänger sind oftmals nicht typgenehmigt, weil sie häufig, je nach Kundenwunsch, individuell (auf-, um-) gebaut werden. Dann muss zwingend eine Einzelgenehmigung vorhanden sein bzw. auf Antrag noch erteilt werden, damit das Fahrzeug zugelassen werden kann.

Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht. In NRW darf jede Zulassungsbehörde das Verfahren zur Erlangung einer Einzelgenehmigung durchführen. Der entsprechende Antrag muss nicht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges gestellt werden; vielmehr ist es günstiger die Einzelgenehmiung schon vorher erteilen zu lassen. Dem Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder das Gutachten eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes beizufügen. Zu dem Gutachten gehören auch der zweiseitige EG-Fahrzeuggenehmigungsbogen und die Aufstellung der Rechtsakte/Vorschriften nach denen das Fahrzeug geprüft wurde. Sofern in dem Gutachten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgestellt wurden, ist außerdem die entsprechende Ausnahmegenehmigung oder ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung dem Antrag beizufügen.

Die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV hat mit dem eigentlichen Verfahren der Zulassung eines Fahrzeuges nichts zu tun, ist aber schlussendlich eine zwingende Voraussetzung dafür. Die Genehmigung muss weder vom künftigen Fahrzeughalter, noch zwingend bei der Behörde beantragt werden, von der das Fahrzeug zugelassen werden soll. Die Genehmigung kann auch bereits vom Fahrzeughersteller oder Händler bei jeder Genehmigungsbehörde beantragt und eingeholt werden. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird die Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens geprüft und ob die relevanten Vorschriften des Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, alternativ die entsprechenden Bestimmungen der StVZO erfüllt sind. Häufig muss Rücksprache mit dem Sachverständigen gehalten werden, zuweilen müssen zusätzliche Protokolle angefordert werden. Dementsprechend hat die Praxis mit bisher über 4.000 erteilten Einzelgenehmigungen gezeigt, dass der Prüf- und Dokumentationsaufwand des Verfahrens sehr zeitaufwändig sein kann und keinesweg eine im laufenden Publikumsverkehr am Schalter der Zulassungsstelle zu erledigende Aufgabe darstellt. Je nach Antragslage versuchen wir die Genehmigung noch am selben oder am nächsten Werktag zu erteilen, damit das Fahrzeug zur Zulassung gelangen kann. Es können sich aber schon mal Situationen ergeben, dass die Bearbeitung eines Antrags sich um mehrere Tage verzögert. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung, damit Ihr Fahrzeug dann zeitlich auch wunschgemäß zugelassen werden kann.


Für die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 Euro zu entrichten. Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren zwischen 10,20 Euro und 511,00 Euro an. Für die Zulassung des Fahrzeuges werden weitere Gebühren erhoben. Die Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.