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Leistung Makler-Angelegenheiten, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Gewerbeordnung)

HINWEIS:
Ab dem 06.05.2024 ist dieser Bereich wieder im Kreishaus untergebracht. Vorherige Terminabsprache erbeten!

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie tatsächlich der Erlaubnispflicht  nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, dann klicken Sie bitte hier und lesen zunächst die Informationen über die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
 
Wichtiger Hinweis für Wohnimmobilienverwalter:

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) wurde in § 34c der Gewerbeordnung (GewO) die Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter ergänzt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2018 ist die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zur Ausübung der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Für bereits vor dem 01.08.2018 tätige Wohnimmobilienverwalter gilt allerdings eine Übergangsvorschrift bis zum 01.03.2019. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl gewerbliche Verwalter von Wohneigentum als auch von Mietwohnungen. Als Erlaubnisvoraussetzung für Wohnimmobilienverwalter ist neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Antragsformular finden Sie unter dem Link „Formulare“.

Weitere Neuerung ab 01.08.2018:

Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung eingeführt. Gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.

In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) werden die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter geregelt und die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter konkretisiert.

Die Erlaubnis zur "Vermittlung von Darlehen" beinhaltet nicht die "Partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen)" sowie die "Nachrangdarlehen". Für deren Vermittlung ist eine Erlaubnis nach § 34 f GewO erforderlich, die von der IHK erteilt wird.

Die Erlaubnis zur „Vermittlung von Darlehn“ beinhaltet auch nicht die „Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehnsverträgen“. Für deren Vermittlung ist eine Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 Satz 1 der GewO erforderlich. Zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist die IHK.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie insbesondere auf der Internet-Seite der IHK

Wenn Sie eine Erlaubnis für Ihre gewerbliche Tätigkeit benötigen, dann finden Sie nachfolgend eine Aufstellung der Unterlagen, die Sie beibringen müssen und die nicht älter als 3 Monate sein dürfen:
  1. Amtliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde,
    Vordruck BZR 2, Beleg-Art O), zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde,
    Vordruck GZR 3, Beleg-Art 9), zu beantragen beim Gewerbe- bzw. Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes
  3. Bescheinigung in Steuersachen (als Original),
    zu beantragen beim zuständigen Finanzamt
  4. nur bei GmbH, UG und AG: 
    Gesellschaftsvertrag oder aktueller Handelsregisterauszug
  5. Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung (gilt nur für Wohnimmobilienverwalter)
Eine GmbH, UG oder AG (auch in Gründung) ist selbst Antragsstellerin. Von jedem Geschäftsführer ist ein gesonderter Antrag auszufüllen. Die Unterlagen zu 1. - 3. sind für jeden Geschäftsführer beizubringen.
 
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen (AG, GmbH, UG) Personen ausgeübt werden. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) benötigen alle Beteiligten eigene Erlaubnisse. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
 
Voraussichtliche Gebühren:
 

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte +

Wohnräume, gewerbliche Räume +

Bauträger +

Baubetreuer +

Wohnimmobilienverwalter        

250 Euro
 Darlehen                                            750 Euro


  

Bei einer juristischen Person ist die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Geschäftsführer. Bei Änderungen lediglich in der Geschäftsführung beträgt die Gebühr bis zu 450 Euro, sofern der Umfang der bislang erteilten Erlaubnis nicht ausgeweitet wird.
 
Die Verwaltungsgebühr wird vor Erlaubniserteilung als Vorschuss erhoben. Sie erhalten nach Antragseingang eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 4 - 6 Wochen nach Antragseingang.
 

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. 
  3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Wohnimmobilienverwalter) betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

     
     

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO ist die Kreisverwaltung Recklinghausen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Betriebssitz im Kreisgebiet befindet. Der Wohnort ist nicht maßgeblich.