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Umtausch Kartenführerschein

Sie möchten Ihre alte Fahrerlaubnis gegen einen neuen Kartenführerschein tauschen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Führerschein
  • ein gültiges Ausweisdokument
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Die Verwaltungsgebühren betragen

  • 30,30 € Der neue Führerschein wird direkt nach Hause gesendet

Den Antrag können Sie persönlich entwederbeim Bürgeramt Ihrer Stadt oder beim Straßenverkehrsamt in Marl stellen. Sofern Ihnen eine vorläufige Fahrbescheinigung ausgestellt werden soll, kann der Antrag nur beim Straßenverkehrsamt gestellt werden. Nur hier wird Ihnen das vorläufige Dokument ausgehändigt.

Ein Besuch des Straßenverkehrsamtes ist derzeit grundsätzlich nur mit einem vorher vereinbartem Termin möglich.

Pflichtumtausch

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Sämtliche Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vgl. Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.

Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde ein stufenweiser Pflichtumtausch von Führerscheinen eingeführt. Zur Bewältigung dieser Aufgabe bis zum vorgegebenen Stichtag wurden folgende Fristen in zwei Stufen festgelegt:


1. Stufe: Umtausch der Papierführerscheine (grau und rosa)

Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist allein das Geburtsjahr.

GeburtsjahrUmtausch bis zum:
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025

Aufgefordert zum Umtausch sind aktuell insbesondere die Geburtsjahrgänge 1953 – 1958, deren Führerscheine mit Ablauf des 19.01.2022 ihre Gültigkeiten verlieren. Es wird um rechtzeitige Antragstellung gebeten, da ansonsten eine fristgemäße Umstellung ggf. nicht gewährleistet werden kann.


2. Stufe: Umtausch der ab 01. Januar 1999 ausgestellten unbefristeten Scheckkartenführerscheine *


Ausstellungsjahr
Umtausch bis zum:
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033
Nach Ablauf der o. g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.

*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum
19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.


Wo beantrage ich meinen Führerschein?

Der Antrag kann beim Bürgeramt Ihrer Stadt oder bei der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes in Marl (Terminvereinbarung erforderlich) gestellt werden. Sie müssen hier persönlich vorsprechen. Weil sehr viele Führerscheine umzutauschen sind, wird eine frühzeitige Antragstellung empfohlen.


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • Vorlage Ihres aktuellen Führerscheines
  • Ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • Gebühren in Höhe von 25,30 €. Der neue Führerschein muss beim Straßenverkehrsamt persönlich abgeholt werden. Soll der neue Führerschein direkt nach Hause gesendet werden, betragen die Gebühren 30,30 €.

Warum unterschiedliche Gebühren? Der alte Führerschein ist im Rahmen des Umtauschs einzuziehen bzw. ungültig zu machen. Auf einem Papierführerschein kann vermerkt werden, dass der Führerschein binnen zwei Monaten ungültig wird. Der neue Kartenführerschein wird direkt nach Hause gesandt (das kostet 5 € mehr, also 30,30 € statt 25,30 €).

Bei einem Kartenführerschein geht das aus technischen Gründen nicht, da der neue Kartenführerschein hier gegen Vorlage des Alten (den Sie nach Entwertung behalten können) abzuholen ist. Damit entfällt aber auch der kostenpflichtige Versand.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bemüht, den neuen Kartenführerschein nach Möglichkeit zu zusenden, damit ein erneutes Vorsprechen bei der Behörde nicht notwendig ist.


Warum muss getauscht werden?

Mit dem Pflichtumtausch wird eine EU-Regelung umgesetzt, mit der erreicht werden soll, dass der Inhaber eines Führerscheins auf dem Foto noch erkennbar ist. Teilweise sind die Fotos in den Dokumenten mehrere Jahrzehnte alt.

Hinweise für Inhaber der Klasse 2

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Folglich muss der Führerschein vor Erreichen des 50. Lebensjahres umgetauscht, bzw. verlängert werden. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag rechtzeitig vor dem 50. Geburtstag (drei Wochen vorher) mit allen entsprechenden Unterlagen gestellt wird. Wenn der Antrag nach Vollendung des 50. Lebensjahres gestellt wird, handelt es sich hierbei dann nicht mehr um einen sogenannten Verlängerungsantrag, sondern um eine "Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit". Folglich wird dann auch das jetzt aktuelle Datum als Erteilungsdatum in dem neuen EU-Kartenführerschein vermerkt. Kommen Sie also rechtzeitig!

Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen bis zur Aushändigung des neuen Führerscheines zunächst keine Kraftfahrzeuge der Klasse 2 mehr geführt werden.

Bei jüngeren Führerscheininhabern werden die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (heute CE) im Rahmen des Umtauschs grundsätzlich bis zum 50. Lebensjahr befristet. Die anschließenden jeweiligen Verlängerungen auf fünf Jahre sind jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.

Hinweise für Inhaber der Klasse 3

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t bis höchstens 18 t)) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen alle fünf Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.

Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallenden Fahrzeugkombinationen / Züge geführt werden. Nur beim Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis nach dem 50. Lebensjahr ist (mit allen erforderlichen ärztlichen Unterlagen) das aufleben lassen der CE (beschränkt) noch möglich.

Bei der Umschreibung der Klasse 3 wird nicht in jedem Fall auch die Klasse T eingetragen. Zu der Klasse T gehören Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Möchten Sie diese Fahrerlaubnis ebenfalls umgeschrieben bekommen, benötigen Sie

  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der Landwirtschaftskammer

oder

  • Bescheinigung des Arbeitgebers, dass Sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wenn Sie nicht selbst Betriebsinhaber sind.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)