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Wasserschutzgebiete

Damit auch die kommenden Generationen über Trinkwasser verfügen, werden in den Einzugsbereichen von Anlagen zur Gewinnung von Trinkwasser Wasserschutzgebiete durch die Bezirksregierung (Bezirksregierung Münster) ausgewiesen. In den Wasserschutzgebietsverordnungen sind bestimmte Nutzungen und Handlungen verboten. Andere bedürfen der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen.

Um die eigentliche Wasserfassung herum werden drei Schutzzonen festgelegt. Je näher eine Schutzzone an der Förderung liegt, desto höher sind die Anforderungen.
Ein Überblick, ob sich ihr Grundstück/Vorhaben in einem Wasserschutzgebiet befindet, erhalten Sie über den geoatlas.
 
Bereiche der Wasserschutzgebiete
  • Weitere Schutzzone (Zone III): Sie soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreini-gungen, gewährleisten.
  • Engere Schutzzone (Zone II): Sie soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten, Wurmeier u. ä.) und sonstigen Beein-trächtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrich-tungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
  • Fassungsbereich (Zone I): Hier sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemä-ßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsan-lage, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewäs-seraufsicht dienen. Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.<
Für jedes Wasserschutzgebiet wurde eine Wasserschutzgebietsverordnung aufgestellt. Darin sind alle Handlungen oder Maßnahmen aufgeführt, die in den jeweiligen Schutzzonen verboten oder genehmigungspflichtig sind.

Wasserschutzgebietsverordnungen im Kreis Recklinghausen

Ein Antrag auf Genehmigung/Befreiung von den Verboten ist bei der Untere Wasserbehörde formlos zu stellen. Genehmigungen/Befreiungen können erteilt werden, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist und dies durch Auflagen oder Nebenbestimmungen geregelt wird.

Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten
Die Genehmigung wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Die Untere Wasserbehörde erklärt der zuständigen Kommune ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben. Ein zusätzlicher Antrag ist hier nicht erforderlich.

Bei Baumaßnahmen, die einen oder mehrere der folgenden Bereiche berühren, ist es sinnvoll, im Vorfeld die Maßnahme mit den zuständigen Sachbearbeitern zu besprechen, da hier spezielle Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen sind.

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