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Überschwemmungsgebiete

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten


Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
 
Grundlage für die Festsetzung ist ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Einen Überblick zu den aktuellen Festsetzungsverfahren im Regierungsbezirk Münster finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster.


Warum werden Überschwemmungsgebiete festgesetzt?


Überschwemmungsgebiete werden festgesetzt, um
• Anwohner über Hochwassergefährdung zu informieren und Vorsorge zu ermöglichen,
• weitere Bebauung/Sachwerte in Überschwemmungsgebieten zu vermeiden oder 
   hochwasserangepasste Bauweise zu regeln,
• Umweltschäden durch wassergefährdende Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern,
• Wasserrückhalteflächen zu sichern (Retention).

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften.
 
Nicht erlaubt sind
• die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen,
• die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern 
   können,
• das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die 
   Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
• die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
• das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss 
   behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
• das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
• das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden 
   Hochwasserschutzes entgegenstehen,
• die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die Umwandlung von Auenwald in eine andere 
   Nutzungsart,
• die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.
 
Abweichend von diesen Verboten, kann die Untere Wasserbehörde im Einzelfall Genehmigungen erteilen bzw. einem Bauantrag unter Auflagen zustimmen.
 
Bitte stimmen Sie ihr Vorhaben frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ab.


Überschwemmungsgebiete im Kreis Recklinghausen


Für die nachstehend genannten Gewässer im Kreis Recklinghausen hat die Bezirksregierung Münster als zuständige Behörde Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. vorläufig gesichert (in Klammern sind die jeweils betroffenen Städte genannt):
 
• Frohlinder Mühlenbach, Landwehrbach, Deininghauser Bach (Castrop-Rauxel)
• Dattelner Mühlenbach (Datteln)
• Rapphofs Mühlenbach, Schölzbach, Alter Schölzbach, Hammbach, Rhader Mühlenbach, 
   Schafsbach, Kalter Bach, Lembecker Wiesenbach, Hervester Bruchgraben (Dorsten)
• Nattbach, Boye (Gladbeck)
• Halterner Mühlenbach, Sandbach, Stever (Haltern am See)
• Resser Bach, Backumer Bach (Herten)
• Silvertbach, Loemühlenbach (Marl)
• Hellbach, Breuskes Mühlenbach (Recklinghausen)
• Groppenbach (Waltrop)
 
Eine interaktive Karte der Gewässerverläufe und der Überschwemmungsgebiete steht im geoatlas der Kreisverwaltung zur Verfügung.

Die Untere Wasserbehörde ist zuständig, die staatlichen Schutzregelungen in Überschwemmungsgebieten im Kreis Recklinghausen zu überwachen und durchzusetzen. Sollten Sie fachliche Fragen die Ihr Grundstück oder ein Bauvorhaben auf Ihrem Grundstück betreffen, wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner*innen. Wir helfen Ihnen gerne.
 

Halterner Muehlenbach 19Hochwassererignis 32