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Niederschlagswasser

Gem. § 55 Wasserhaushaltsgesetz Absatz 2 soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Bei der Versickerung und der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer handelt es sich um eine Gewässerbenutzung, für die in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen erforderlich ist. Allein die Versickerung über die belebte Bodenzone ist anzeigepflichtig.

Je nach Verschmutzungsgrad und anfallender Menge des Niederschlagswassers ist ggf. eine Vorbehandlung und / oder Rückhaltung für das Niederschlagswasser erforderlich. Nähere Informationen dazu sind den Infoblättern zu entnehmen.

Es ist zwingend erforderlich, dass die Anträge / Anzeigen und die dazugehörigen Unterlagen bei dem jeweiligen Tiefbauamt / Stadtentwässerungsamt eingereicht werden.

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