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Landwirtschaftliche Betriebe

Im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe gibt es eine Vielzahl von Berührungspunkten mit der Unteren Wasserbehörde.

Bei den wassergefährdenden Stoffen sind im Speziellen die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, betriebseigene Tankstellen, Heizöllager und Korntrocknungen, Öl- und Altöllager sowie teilweise die Lagerung von Düngemitteln, als Berührungspunkte zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu nennen. Als allgemein wassergefährdend gelten auch Gülle, Jauche, Festmist, Silage und Silagesickersäfte.

Eine falsche Lagerung, bzw. ein falscher Umgang mit Gülle, Gährsubstrat, Jauche, Festmist und Silagen kann zu einer erheblichen Gewässergefährdung führen. Bezüglich des Baus und Betriebs entsprechender Anlagen besteht somit Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Vermei-dung von Gewässerverunreinigungen (JGS-Anlagen).

Die Versickerung oder Ableitung der auf Dach- und Hofflächen anfallenden Niederschläge stellt bei den immer größer werdenden versiegelten Flächen und deren teilweise erheblichen Verschmutzungsgraden (z.B. Fahrsilo, Viehtrieb) immer größere Probleme dar. Notwendige Genehmigungserfordernisse müssen hier mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unsere Seite zu Niederschlagswasser.

Der Bau und Betrieb von landwirtschaftlichen Biogasanlagen, sowie der Einsatz von Bioabfällen und die Verwertung der anfallenden Gärrückstände wird seitens der Unteren Wasserbehörde betreut und überwacht.

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Landwirte in der EU zum Erhalt von Prämienzahlungen an Einhaltung von EU - Umweltstandards gebunden. Die Vorschriften der Cross Compliance/Konditionalität werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflich-tungen“ bezeichnet und bedeuten die Verknüpfung von Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umweltstandards. Diese werden durch die Überwachungsbehörden systematisch und aber auch anlassbezogen geprüft. Auch die untere Wasserbehörde prüft vor Ort die EU – Richtlinien wie z.B. die Klärschlamm-, Nitrat- und Grundwasserrichtlinie.

Die Verwertung von Klärschlamm, Kompost und Bioabfall auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist nur zum Zwecke der Bodenverbesserung und Düngung erlaubt. Insbesondere die Nachweispflichten hinsichtlich der Mengen und Schadstoffgehalte sind zu berücksichtigen.
Zuständige Behörde für den Vollzug der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung ist zum einen die Landwirtschaftskammer, die den kompletten Bereich der Düngung beurteilen muss.
Zum anderen überwacht die Untere Wasserbehörde die vorgegebenen Schadstoffgrenzwerte beim Bioabfall, Kompost und Klärschlamm. Des Weiteren werden auch die Böden, auf denen die Stoffe aufgebracht werden, überwacht.

Fahrsilo