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JGS-Anlagen (Gülle, Gährsubstrat, Mist, Jauche, Silage, Sickersäfte)

Güllekeller
Güllekeller sind unterirdische Lagerbehälter zur Zwischenlagerung von Gülle bis zur späteren Aufbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Errichtung muss in wasserundurchlässiger Bauweise gem. den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), den technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS Arbeitsblatt DWA-A-792) und der DIN 11622 „Gärfuttersilos und Güllebehälter“ erfolgen.
Gemäß des o.g. gesetzlichen Grundlagen und technischen Regeln, muss ein Güllelagerbehälter, in der Regel mit einer Leckageerkennung ausgestattet werden.
Ein Güllekeller muss durch einen zugelassenen Fachbetrieb errichten werden.
Vor genannte Grundsätze müssen auch bei Stallumbauten von Festmist auf Gülle beachtet werden. Die Leckageerkennung muss hier auf den Einzelfall abgestimmt werden.
Für die Errichtung besteht in jedem Fall eine Baugenehmigungspflicht.
Zusätzlich besteht eine Sachverständigenprüfpflicht.
In der AwSV, bzw. der TRwS, sind Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht, der Sachverständigenprüfpflicht und der Pflicht zum Einbau einer Leckageerkennung zugelassen. Diese Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Güllehochbehälter
Güllehochbehälter sind oberirdische Lagerbehälter zur Zwischenlagerung von Gülle bis zur späteren Aufbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Errichtung muss in wasserundurchlässiger Bauweise gem. den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), den technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS Arbeitsblatt DWA-A-792) und der DIN 11622 „Gärfuttersilos und Güllebehälter“ erfolgen.
Ein Güllehochbehälter muss durch einen zugelassenen Fachbetrieb errichtet werden.
Für die Errichtung besteht eine Baugenehmigungspflicht. Zusätzlich besteht eine Sachverständigenprüfpflicht.
In der AwSV, bzw. der TRwS, sind Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht, der Sachverständigenprüfpflicht und der Pflicht zum Einbau einer Leckageerkennung zugelassen. Diese Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Transport- und Ablaufleitungen (Druckrohr- und Freispiegelleitungen)
Alle Leitungen, die dem Transport oder dem Ablauf von Gülle aus Güllekellern, Güllehochbehältern, Vorgruben oder sonstigen Behältern im Bereich der Güllelagerung dienen, sind dauerhaft wasserdicht an die jeweiligen Behälter anzuschließen.

Sie sind durch einen Fachbetrieb, unter Beachtung der TRwS zu verlegen. Für den jeweiligen Leitungsbau sind ausschließlich zueinander passende genormte Teile zu verwenden.
Freispiegel- und Druckrohrleitungen sind entsprechend den jeweiligen Normen auf Dichtheit zu prüfen. Zusätzlich ist ggf. eine Sachverständigenprüfung erforderlich.
Entsprechende Prüfprotokolle sind im Rahmen von Bauvorhaben der Unteren Wasserbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Schiebertechnik
Alle Einrichtungen die zum Befüllen oder Entleeren von Behältern dienen, sind gem. der TRwS 792 und den entsprechenden DIN-Normen auszubilden.
Er dürfen ausschließlich DIBT zugelassene Bauteile verwendet werden.
Alle Leitungen, die zu einem unbeabsichtigten Auslaufen der Behälterinhalte führen können, müssen mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlusskappen, Ventile) versehen sein. Mindestens eine der Sicherheitseinrichtungen ist als Schnellschlussschieber auszubilden und gegen Betätigung durch Unbefugte zu sichern (z.B. durch Sicherheitsschlösser). Schieber und Pumpen in den vor genannten Bereichen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen oder in wasserundurchlässigen Schächten zu verbauen. Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.

Abfüllplätze
Gemäß der TRwS 792 sind alle Plätze, an denen Gülle entnommen oder umgeschlagen wird mit einem Entnahmeplatz auszustatten. Dieser muss so ausgebildet werden, dass auslaufende Gülle zurück in den jeweiligen Behälter oder eine Vorgrube fließen kann. Die Größe der Abfüllfläche ist so zu wählen, dass sich die Abfüllleitungen sowie die Anschlüsse und Kupplungsstücke über dieser Fläche befinden.

Dichtheit
Gem. DIN 11622 ist bei Neuerrichtungen von Güllelagerbehältern eine Dichtheitskontrolle durchzuführen. Am nicht hinterfüllten Behälter ist mittels einer 0,50m hohen Wasserfüllung und einem Beobachtungszeitraum von 48h die Undurchlässigkeit zu prüfen.

Leckageerkennung
Gemäß TRwS 792, sind sowohl Güllehochbehälter, als auch Güllekeller, mit einem Leckageerkennungssystem auszustatten. Entsprechende Ausführungshinweise, sind den technischen Regeln zu entnehmen.
Auch in diesem Bereich dürfen ausschließlich DIBT zugelassene Bauteile verwendet werden.
Der tiefste Teil eines Güllelagerbehälters (Leckageerkennung) muss in der Regel oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes liegen.

Silagelagerung
Silage und deren Sickersäfte zählen zu den „allgemein wassergefährdenden Stoffen“. Die Errichtung von Fahrsiloanlagen muss in jedem Fall in wasserundurchlässiger Bauweise gem. den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS Arbeitsblatt DWA-A-792) und der DIN 11622 „Gärfuttersilos und Güllebehälter“ erfolgen.
Gemäß der gesetzlichen Grundlagen und technischen Regeln, müssen Fahrsiloanlagen durch einen zugelassenen Fachbetrieb errichten werden.
Für die Errichtung besteht eine Baugenehmigungspflicht.
Zusätzlich besteht eine Sachverständigenprüfpflicht.
In der AwSV, bzw. der TRwS, sind Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht und der Sachverständigenprüfpflicht zugelassen. Diese Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Die Lagerung von Silage, als Feldrandlagerung ist mit wenigen Ausnahmen verboten.

Mistlagerung / Dungplatten
In der Regel werden Dungplatten mit nachgeschalteter Jauchegrube angelegt. Bei sehr trockenem Mist z. B. aus der Pferdehaltung kann auf der Platte selbst die anfallenden Jauche zwischengelagert werden, wenn umlaufende wasserundurchlässige Aufkantungen in ausreichender Höhe vorhanden sind. Der Festmist saugt hier die z. B. bei einem Regenereignis anfallende Jauche auf. Als Alternative kann auch eine Überdachung der Platte, für einen geringeren Jaucheanfall sorgen. Je nach Größe der Lagerplatte, müssen bei der Errichtung in dauerhaft wasserundurchlässiger Bauweise die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS Arbeitsblatt DWA-A-792) beachtet werden.

Tiefställe
Tiefställe sind Stallungen in denen nach und nach Stroh als Einstreu eingesetzt wird. Unterhalb der Tiere erhöht sich dadurch die „Mistmatratze“ bis zur Verwertung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen oder der weiteren Lagerung auf einer Dungplatte. Der unterhalb der Tierhaltung bestehende Lagerraum kann auf den notwendigen Lagerraum und die Lagerzeit gemäß Düngeverordnung angerechnet werden. Bei einer ausreichenden Lagerkapazität innerhalb eines solchen Stalles kann ggf. auf eine Dungplatte verzichtet werden. Eine Errichtung ist in jedem Fall aus wasserundurchlässigem Beton durchzuführen. Je nach Größe der Lageranlage, sind die AwSV und die TRwS 792 auch hier zu beachten.

Feldzwischenlagerung
Festmist ist in der AwSV als allgemein wassergefährdend eingestuft. In den gesetzlichen Grundlagen ist klar definiert, dass Festmist auf wasserundurchlässigen Dungstätten zu lagern ist und die anfallende Jauche in wasserdichten Lagerbehältern aufzufangen ist. Eine Feldzwischenlagerung ist aufgrund dieser Gesetzesvorgabe nur sehr eingeschränkt möglich.

Ausbringungsverbote
Gem. Düngeverordnung dürfen in den folgenden Zeiten keine Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff aufgebracht werden:
auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar
auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Abweichend dürfen Festmist von Huf- und Klauentieren, oder Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Die weitergehenden Regelungen der Düngeverordnung (z.B. Aufbringungen auf wassergesättigte und tiefgefrorene Böden, Einarbeitung der Düngemittel usw.) sind zu beachten.

Ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer ist verboten.