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Grund- und Oberflächenwasserentnahmen/-haltung

Für die Entnahme von Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 WHG Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Für folgende Grundwasserentnahmen braucht gem. § 46 WHG keine Erlaubnis beantragt zu werden:
 
  • Grundwasserentnahmen, die ausschließlich zur Gartenbewässerung und/oder Eigenwasserversorgung eines Einfamilienhaushalts dienen. Für Gartenbrunnen und Eigenwasserversorgungen besteht jedoch eine Anzeigepflicht gem. §§ 9 und 49 WHG. 
  • Entnahme von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs 
  • Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. bauzeitliche Wasserhaltung). Diese Grundwasserentnahmen sind der Unteren Wasserbehörde vor Bohrbeginn anzuzeigen (s. Kontakte).
Grundsätzlich sind alle Grundwasserentnahmen, welche zur Trinkwasserversorgung dienen, dem zuständigen Kreisgesundheitsamt anzuzeigen.

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