Grund- und Oberflächenwasserentnahmen/-haltung
Für die Entnahme von Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 WHG Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.Für folgende Grundwasserentnahmen braucht gem. § 46 WHG keine Erlaubnis beantragt zu werden:
- Grundwasserentnahmen, die ausschließlich zur Gartenbewässerung und/oder Eigenwasserversorgung eines Einfamilienhaushalts dienen. Für Gartenbrunnen und Eigenwasserversorgungen besteht jedoch eine Anzeigepflicht gem. §§ 9 und 49 WHG.
- Entnahme von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
- Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. bauzeitliche Wasserhaltung). Diese Grundwasserentnahmen sind der Unteren Wasserbehörde vor Bohrbeginn anzuzeigen (s. Kontakte).