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Einbau RCL

Wichtige Änderungen ab dem 01.08.2023
 
Zum 01.08.2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) bundesweit in Kraft. Die in Nordrhein-Westfalen derzeit noch geltenden „Verwertererlasse“ werden zum 31.07.2023 aufgehoben. Als Ersatzbaustoffe gelten zukünftig neben Recyclingbaustoffen und verschiedenen Schlacken und Sanden aus industriellen Prozessen auch Baggergut oder Bodenmaterial aus Baumaßnahmen.
 
Das Inverkehrbringen dieser Ersatzbaustoffe unterliegt ab dem 01.08.2023 einem umfangreichen Güteüberwachungssystem. Hierfür werden Übergangsvorschriften gelten. Die Verwendung der Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ist ab diesem Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn diese einer definierten Materialklasse zugeordnet werden können, die grundsätzlichen Anforderungen (§ 19 ErsatzbaustoffV) erfüllt werden und die Einsatzart für die jeweilige Materialklasse zugelassen ist.

Um den Übergang von den bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung zusätzlich zu erleichtern, wurden mit dem Erlass IV-3 „Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung, Übergangsregelungen und -fristen“ des MUNV NRW vom 26.10.2022 u. a. folgende Regelungen getroffen:
 
  • Herstellern von mineralischen Ersatzbaustoffen wird die Möglichkeit gegeben, bereits ab dem 01.01.2023 die Güteüberwachung gemäß den Anforderungen (Abschnitt 3) der Ersatzbaustoffverordnung vorzunehmen. 
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen können alternativ zu den bisherigen Regelungen ab dem 01.01.2023 Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einsetzen, die nach Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert wurden.