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Leistung Hofeigene Ökokonten für freiwillige Pflanzmaßnahmen

Obstwiese

Freiwillige Pflanzmaßnahmen im Außenbereich können in einem speziellen Ökokonto gutgeschrieben werden. Dieses Konto wird nicht bei einer Bank, sondern bei der Unteren Naturschutzbehörde geführt. Interessant sind Ökokonten vor allem für Landwirte, Firmen und Besitzer großer Grundstücke.

Jeder, der im Außenbereich oder im Landschaftsschutzgebiet ein landwirtschaftliches Gebäude, ein Wohnhaus oder ähnliches gebaut hat, weiß, dass nach dem Landesnaturschutzgesetz hierfür ein Ausgleich geschaffen werden muss. Dies kann zum Beispiel durch Anpflanzungen von Bäumen, Hecken oder Umwandlung von Acker in Grünland geschehen.

Der Vorteil eines hofeigenen Ökokontos ist, dass dieser Ausgleich nun auch bereits im Vorfeld erbracht und für spätere Bauvorhaben angerechnet werden kann. Früher wurden solche Gestaltungsmaßnahmen nicht nachträglich anerkannt und es mussten für notwendige Baumaßnahmen neue Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

Wer sein Grundstück freiwillig eingrünen oder ökologisch aufwerten möchte, muss dies aber vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abstimmen; nur dann kann die Maßnahme später angerechnet werden. Einen entsprechenden Antrag dazu finden Sie hier

Zukünftige Bauherren sollten aber beachten, dass nicht jede Maßnahme anerkannt wird. Daher gilt zum Beispiel die Pflanzung einer nicht standorttypischen Hecke aus Ziergehölzen nicht als Ausgleich. Pflanzlisten mit geeigneten Bäumen, Hecken oder Obstbäume können Sie der „Gehölzliste für Kompensationsmaßnahmen” oder der „Pflanzenliste für Obstbaumpflanzungen / Streuobstwiesen“ entnehmen.

Definition Ökokonto nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.

(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.

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