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Leistung Artenschutz - Geschützte Tiere und Pflanzen

Besonders geschützt sind:

  1. Arten, die in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen in den Anhängen A und B aufgelistet sind
    z.B. Affen, Greifvögel und Eulen, Papageienvögel (ausgenommen nur Wellen-, Nymphen- und Halsbandsittiche und Rosenköpfchen), Landschildkröten, Chamäleons, alle Kakteen und Orchideen etc.

  2. Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG („Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) Richtlinie“)aufgelistet sind
    z.B. Europäische Sumpfschildkröten, zahlreiche Arten von Eidechsen, Nattern, Schmetterlingen und Libellen etc.

  3. Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgelistet sind
    z.B. viele heimische Säugetiere, alle europäischen Kriechtiere und Lurche, Bienen und Hummeln, Hornissen, wilde Pflanzen wie Schwertlilien (Iris), Enziane etc.

  4. alle europäischen Vogelarten


Streng geschützt sind:

  1. Arten, die in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Anhang A aufgeführt sind
    z.B. Schimpansen, alle heimischen Greifvögel, die meisten heimischen Eulenarten, einige Fasanenarten, mehrere Papageienarten, verschiedene Landschildkröten, Madagaskar-Boas, zahlreiche Arten von Pfeilgiftfröschen, Baltischer Stör etc.

  2. Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG („Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) Richtlinie“)aufgeführt sind
    z.B. Europäische Sumpfschildkröten, zahlreiche Arten von Eidechsen, Nattern, Schmetterlingen und Libellen etc.

  3. Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung als „streng geschützt“ aufgeführt sind
    z.B. Eisvogel, Kiebitz, viele Arten von Schmetterlingen, Libellen und Käfern etc.

Alle besonders und streng geschützten Tier und Pflanzenarten sind in einer Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz enthalten. Diese steht unter www.wisia.de zur Recherche zur Verfügung.

Geschützte Teile, Erzeugnisse und Entwicklungsstadien:

Geschützt sind nicht nur lebende oder tote Tiere und Pflanzen, sondern auch ihre Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen sowie ferner ohne weiteres erkennbare Teile von geschützten Tieren und Pflanzen und ohne weiteres erkennbar aus ihnen hergestellte Erzeugnisse. (z.B. Pelzmäntel, Kleidungsstücke und Schuhe aus Reptilleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz u.v.a.).

Meldepflichten

Wer besonders geschützte Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) hält, muss diese bei der Naturschutzbehörde anmelden. Einige Arten sind allerdings nicht medepflichtig.
Zuständig für die Meldeverfahren sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Naturschutzbehörden.

 

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