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Rechtliche Regelungen im Naturschutzgebiet „Westruper Heide“ in Haltern am See

WestruperHeideSchildSchutzgebiete_12151Bei der „Westruper Heide“ handelt es sich um ein im Landschaftsplan Haltern ausgewiesenes Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die „Westruper Heide" ist das größte Zwergstrauchheidegebiet Westfalens und bietet einigen bedrohten Tierarten den benötigten Lebensraum. Daher ist das Gebiet für den Biotop- und Artenschutz von großer Bedeutung.


Um die Westruper Heide (und andere Naturschutzgebiete) zu schützen, gibt es einige Regelungen im Landschaftsplan Haltern, die unbedingt zu beachten sind! An allen Eingängen zur Westruper Heide befinden sich daher Schilder, die auf die Verhaltensregeln im Naturschutzgebiet hinweisen.


Bitte beachten Sie diese!


Der komplette Landschaftsplan Haltern ist hier einzusehen. Die in den Naturschutzgebieten wie der „Westruper Heide" geltenden Verbote sind unter Ziffer C. 1.1.1 (ab S. 76) des Landschaftsplanes Haltern aufgeführt.


Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Schutzvorschriften. Es ist insbesondere verboten,


• Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten (gilt auch für angeleinte Hunde!).
• Hunde unangeleint laufen zu lassen.
• die Flächen im gesamten Gebiet zu befahren (gilt auch für Fahrräder!).
• Kraftfahrzeuge, Anhänger, Pferdetransporter, Baugeräte etc. zu führen oder abzustellen.
• außerhalb des Waldes gelegene Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen oder zu beschädigen oder in anderer Weise in ihrem Wachstum zu gefährden.
• Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen (hierzu können auch Fotoshootings gehören!). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Veranstaltung im Naturschutzgebiet zu erteilen. Weitere Informationen zu den rechtlichen Regelungen bei Veranstaltungen in der Westruper Heide finden Sie hier.
• Flugmodell- und Flugsport zu betreiben (dies schließt Drohnen mit ein).
• im gesamten Gebiet zu reiten.
• Stoffe oder Gegenstände zu lagern.


Die Nichtbeachtung der Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit der Festsetzung eines Bußgeldes geahndet werden kann!


Für weitere Informationen oder Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.