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Was versteht man im Sozialhilferecht unter…

Im Sozialhilferecht kommen immer wieder Begriffe vor, die es im Alltag nicht gibt, oder die in der Alltagssprache anders genutzt werden. Auf dieser Seite erklären wir die häufigsten von ihnen.

Altersgrenze

Einige Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden abhängig vom Lebensalter des Berechtigten erbracht. Für den Leistungsanspruch auf Grundsicherung im Alter oder einem altersbedingten Mehrbedarf beispielsweise wurde das 65. Lebensjahr durch das Erreichen der Altersgrenze ersetzt.

Hierbei handelt es sich um die Anpassung des Renteneintrittsalters aufgrund des Rentenanpassungsgesetzes von 2007. Die Altersgrenze von bisher 65 Jahren wird hierbei zwischen den Jahren 2012 und 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung zunächst in 1-Monats-, ab 2024 in 2-Monats-Schritten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit einem Bescheid des örtlichen Sozialamtes nicht einverstanden sind, weil z.B. die beantragte Leistung abgelehnt wurde oder nach Ihrer Meinung nicht bedarfsdeckend ist oder eine gewährte Leistung zurückgefordert wird, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen.

Das muss aber innerhalb einer bestimmten Zeit - in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides - geschehen. Am Ende eines Bescheides finden Sie eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Aus dieser geht hervor, innerhalb welcher Frist, wie und wo Sie einen Widerspruch einlegen können.

Ist für einen Widerspruch gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben, kann diese seit einiger Zeit unter bestimmten Voraussetzungen durch die elektronische Übermittlung des Widerspruchs ersetzt werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass das Einlegen eines Widerspruchs in elektronischer Form bei der Kreisverwaltung Recklinghausen derzeit nur möglich ist, wenn

  • die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und an die im Bescheid angegebene E-Mail-Adresse wie beispielsweise soziales@kreis-re.de gesendet wird. Oder
  • der Widerspruch über De-Mail nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz an die Adresse info@kreis-re.de-mail.de gesendet wird.

Informationen bezüglich der elektronischen Kommunikation finden Sie auf der Internetseite des Kreises Recklinghausen (www.kreis-re.de) unter Impressum. „Einfache“ E-Mails erfüllen nicht die in § 126 BGB genannte gesetzliche Schriftform und ersetzen auch nicht das Erfordernis von Schriftlichkeit und Unterschrift im Verwaltungsgeschäft.

Die Widerspruchssachbearbeiter/-innen beim Kreis Recklinghausen entscheiden bei Widersprüchen hinsichtlich der Leistungen des Sozialamtes nach

  • dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • dem Unterhaltssicherungsgesetzes
  • bzw. hinsichtlich der Leistungen des Jugendamtes nach dem Unterhaltsvorschussgesetz