Angebote zur Unterstützung im Alltag
Die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ löst die Vorgängerverordnung vom 01.01. 2017 ab.
Auch die neue Verordnung regelt u.a. das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des SGB XI, die pflegenden Angehörigen sowie Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zugutekommen sollen.
Pflegebedürftige Personen können die nach Landesrecht anerkannten Angebote in Anspruch nehmen und die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe mit der für sie zuständigen Pflegekasse abrechnen. Für die Inanspruchnahme dieser niedrigschwelligen Leistungen steht ihnen derzeit ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus können bis zu 40 % des individuell bestehenden Anspruchs auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI umgewandelt werden (Pflegegrad 2-5).
- Einzelkräfte, die Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer pflegebedürftigen Person anbieten, wenden sich bitte an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person sofern hierfür maximal der Entlastungsbetrag von 131 Euro eingesetzt werden soll.
- Auch Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wenden sich bitte an die Pflegekasse.
Weitere Informationen dazu siehe HIER.
• Betreuungsbehörde,Seniorenangelegenheiten und WTG Behörde
Fachdienst 57