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Heimnotwendigkeit (dauernder Heimaufenthalt)

Bei der Gewährung von Sozialhilfe haben ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären und stationären Leistungen. Diese Rangfolge der Leistungen ergibt sich aus § 13 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

§ 65  Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelt, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5  Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen haben, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass zunächst die Pflege der betroffenen Person - soweit möglich und für alle Beteiligten zumutbar - in ihrem gewohnten Umfeld unterstützt wird. Erst wenn hier eine ausreichende Betreuung nicht mehr sichergestellt ist, soll die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung erfolgen.

Wenn Leistungen durch den Kreis Recklinghausen beantragt werden, wird daher auch die sozialhilferechtliche Notwendigkeit des dauerhaften Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung geprüft. Diese Prüfung erfolgt mit Hilfe eines Fragebogens zur häuslichen Situation und ist neben der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe.

Personen, die einen Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 2 haben, erhalten keine Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen.

Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

Um teilstationäre Pflege handelt es sich, wenn pflegebedürftige Personen nur für einen bestimmten Zeitraum am Tag oder in der Nacht in einer Einrichtung fachgerecht betreut werden. Für die Betreuung stehen spezielle Einrichtungen zur Verfügung.

Nach § 64g Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5  Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Die gleichen Voraussetzungen prüft die Pflegekasse, bevor sie Leistungen für die teilstationäre Pflege erbringt.

Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung durch den Kreis Recklinghausen ist somit, dass die Tages- oder Nachtpflege erforderlich ist. Sofern die Pflegekasse dieses bereits geprüft, eine Einstufung vorgenommen hat und die Pflegekosten des teilstationären Aufenthaltes übernimmt, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Hat die Pflegekasse noch keine Pflegeeinstufung vorgenommen oder die pflegebedürftige Person keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, beurteilt der Amtsärztliche Dienst des Kreises Recklinghausen die Gesamtsituation und erstellt ein entsprechendes Gutachten. Wie oft Tages- oder Nachtpflege erforderlich ist, ergibt sich aus der Schwere der Erkrankung.

Die Kosten der Tages- und Nachtpflege definieren sich über den Pflegesatz. Dieser setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:

  • Pflegekosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
Die Pflegekosten unterscheiden sich in ihrer Höhe entsprechend des jeweiligen Pflegegrades. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten:

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 mit einem Gesamtwert bis zu 689 €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 mit einem Gesamtwert bis zu 1.298 €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 mit einem Gesamtwert bis zu 1.612 €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 mit einem Gesamtwert bis zu 1.995 €.
Der Kreis Recklinghausen übernimmt die Kosten der Tages- oder Nachtpflege als Sozialhilfe, wenn das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nach Abzug der Pflegekassenleistung nicht ausreicht. Der Antrag auf Übernahme des zu zahlenden Eigenanteils muss unbedingt vor Aufnahme in die Einrichtung gestellt werden.

Personen, die einen Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 2 haben, erhalten für die Kosten der teilstationären Pflege keine Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Kreis Recklinghausen.

Die Investitionskosten der teilstationären Pflegeeinrichtung werden jedoch, soweit mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, vom Kreis Recklinghausen übernommen. Die Einrichtung rechnet selbstständig mit dem Kreis ab. Näheres erfahren Sie dazu unter dem Punkt „Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss“.

Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege kommt immer dann in Betracht, wenn für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in besonderen Situationen vorübergehend häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht ausreichen oder nicht möglich sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit nicht zur Verfügung steht. Für die Kurzzeitpflege stehen im Kreis Recklinghausen verschiedene Pflegeeinrichtungen zur Verfügung.

Die Kosten der Kurzzeitpflege definieren sich über den Pflegesatz. Dieser setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:

  • Pflegekosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
Für die Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse im Kalenderjahr einen Gesamtbetrag von bis zu 1.612 €. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht werden. Die Höchstdauer der Kurzzeitpflege ist auf längstens acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Der Kreis Recklinghausen übernimmt die Restkosten der Kurzzeitpflege als Sozialhilfe, wenn das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nach Abzug aller Pflegekassenleistungen nicht ausreicht und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Der Antrag auf Übernahme des zu zahlenden Eigenanteils muss unbedingt vor Aufnahme in die Einrichtung gestellt werden.

Eine Übernahme von Kosten der Kurzzeitpflege aus Sozialhilfe ist bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auch möglich, wenn ein Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 2 vorliegt. Bedingung ist hier, dass die Krankenkasse Leistungen für die Kurzzeitpflege nach § 39c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erbringt.

Die Investitionskosten der Kurzzeit-Pflegeeinrichtung werden - soweit mindestens Pflegegrad 1 vorliegt - vom Kreis Recklinghausen übernommen. Die Einrichtung rechnet selbstständig mit dem Kreis ab. Näheres erfahren Sie dazu unter dem Punkt „Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss“.

Vollstationäre Pflege

Wenn ambulante Hilfen und teilstationäre Maßnahmen nicht (mehr) ausreichen um die Pflege sicherzustellen, ist ein Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung erforderlich. Hilfen durch den Kreis Recklinghausen für die Pflege in Einrichtungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in Form von Pflegewohngeld und Sozialhilfe gewährt.

Antrag auf Hilfen in Einrichtungen

Wichtig ist, dass dem Kreis Recklinghausen vor dem Umzug in eine Pflegeeinrichtung mitgeteilt wird, dass ein Antrag auf Hilfen in Einrichtungen gestellt wird (sogenannte „Bekanntgabe der Bedürftigkeit“). Eine telefonische Mitteilung ist ausreichend. Die eigentliche Antragstellung kann im Anschluss folgen.

Für die Antragsstellung wird der Grundantrag auf Hilfen in Einrichtungen benötigt, den Sie unter dem Punkt „Formulare“ finden. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall noch weitere Dokumente erforderlich sind. Daher empfiehlt sich in jedem Fall die persönliche Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung. Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter dem Punkt "Kontakt". Bitte beachten Sie hierbei auch unsere Öffnungszeiten. Für persönliche Vorsprachen bitten wir um eine vorherige Terminvereinbarung.

Wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, wird geprüft
  • ob eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung gegeben ist (Heimnotwendigkeit) und
  • inwieweit aufgrund von Einkommen, Vermögen und Forderungen gegen Dritte Ansprüche auf Pflegewohngeld und/oder Sozialhilfe bestehen.
Bei der Zusammenstellung der häufig sehr umfangreichen Unterlagen ist die persönliche Mitwirkung unbedingt erforderlich. Falls aufgrund fehlender Mitwirkung keine sachliche Entscheidung getroffen werden kann, muss der Antrag abgelehnt werden.

Weiteres Vorgehen nach Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung

Kündigung der angemieteten Wohnung

Hier ist zu beachten, dass Mietkosten und alle anderen mit der Wohnung zusammenhängenden Kosten vom Kreis Recklinghausen nur in sehr engen Grenzen berücksichtigt werden können. Eine umgehende Kündigung der Wohnung ist erforderlich.

Kosten im Zusammenhang mit der Haushaltsauflösung

Besondere Ausgaben können nur bei Vorlage entsprechender Rechnungen und Belege berücksichtigt werden. Einzelheiten sind ggf. bei Antragstellung mit der zuständigen Sachbearbeitung zu klären.

Kündigung von Daueraufträgen und Versicherungen

Nicht länger benötigte Verträge und Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, Hausnotruf, Telefon) müssen gekündigt werden. Haftpflichtversicherungen können ggf. weitergeführt werden.

Häufig existieren weitere Versicherungen und Verträge, die insbesondere der Alters-/Sterbevorsorge dienen. Hierzu gehören Sterbegeldversicherungen, Lebensversicherungen auf den Todesfall als auch Bestattungsvorsorge- und Grabpflegeverträge. Diese Vorsorgeverträge gehören zu den Vermögenswerten und sind bei Antragstellung anzugeben. Welche Versicherungen/Verträge weiter bestehen bleiben können, wird einzelfallabhängig geprüft.

Kosten in Pflegeeinrichtungen

Die Aufenthaltskosten in einer Pflegeeinrichtung werden vom Kreis Recklinghausen nur dann übernommen, wenn genehmigte Investitionskosten vorliegen. Diese Genehmigung muss die Pflegeeinrichtung nachweisen.

Die Kosten für den Aufenthalt sind abhängig von der Einrichtung (individuelle Pflegesätze) und dem Pflegegrad für den vollstationären Bereich. Die Kosten der Einrichtung setzen sich zusammen aus den
  • Pflegekosten (für das Leistungsangebot abhängig vom Pflegegrad)
  • Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Bewohner
  • Investitionskosten (für die Bereitstellung und Unterhaltung der betriebsnotwendigen Anlagen/Gebäude)
Diese Kosten werden in der Regel von unterschiedlichen Stellen getragen.

Die Pflegekosten werden üblicherweise in Form von Pauschalbeträgen entsprechend des festgestellten Pflegegrades von den Pflegekassen übernommen:

  • Pflegegrad 2: 770 €
  • Pflegegrad 3: 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Ein Leistungsanspruch für vollstationäre Pflege mit dem Pflegegrad 1 besteht nicht. Hier kommt lediglich die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 125 € monatlich durch die Pflegeversicherung in Betracht. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegeversicherung. 

Zusätzlich zahlen die Pflegekassen zur Begrenzung der Eigenanteile an den pflegebedingten Aufwendungen in der vollstationären Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen prozentualen Leistungszuschlag, gestaffelt nach der Dauer der Pflege, in Höhe von:

  • 15 Prozent in den ersten zwölf Monaten
  • 30 Prozent nach zwölf Monaten
  • 50 Prozent nach 24 Monaten
  • 75 Prozent nach 36 Monaten

Mit den Leistungen der Pflegekasse werden die Pflegekosten häufig nur anteilig abgedeckt. Für die Restkosten sowie die Kosten der Unterkunft und Verpflegung müssen die Bewohner - soweit ihnen die finanziellen Mittel hierfür zu Verfügung stehen - selbst aufkommen. Ist dieses nicht möglich, kann hierfür Sozialhilfe in Betracht kommen. Die Investitionskosten werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen durch die Zahlung von Pflegewohngeld beglichen.

Der Kreis Recklinghausen prüft, ob durch die Kinder der pflegebedürftigen Person Unterhalt zu leisten ist.

Zusätzliche Leistungen

Dem Bewohner einer Pflegeeinrichtung steht bei Sozialhilfegewährung durch den Kreis Recklinghausen neben den Aufenthaltskosten ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld) zur Verfügung. Dieser darf für persönliche Bedürfnisse verwendet werden. Des Weiteren wird eine monatliche Bekleidungspauschale automatisch als Bestandteil der Sozialhilfe ausgezahlt. 

 

Pflegewohngeld (PWG)

Bei einem vollstationären, dauernden Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim stellt die Einrichtung Investitionskosten in Rechnung. Kann die pflegebedürftige Person diese Kosten nicht selbst tragen, besteht die Möglichkeit auf Antrag Pflegewohngeld zu erhalten.

Pflegewohngeld deckt die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung, also die Kosten, die mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird in der Regel von der Einrichtung mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person gestellt. Stellt die Einrichtung keinen Antrag, kann die pflegebedürftige Person oder ihr gesetzlicher Vertreter/Bevollmächtigter dies tun.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld ist § 14 Alten- und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i.V.m. §§ 13 ff. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW). Pflegewohngeld wird nur dann gewährt,
  • wenn der pflegebedürftige Heimbewohner einen Anspruch auf Leistungen von der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege hat (somit haben Heimbewohner mit Pflegebedürftigkeit unterhalb des Pflegegrades 2 oder Heimbewohner, die keiner Pflegekasse angehören, keinen Anspruch).
  • wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht ausreichen, um die Investitionskosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Wird ausschließlich Pflegewohngeld beantragt, können die Kinder der pflegebedürftigen Person nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.

Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine Leistung, die nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt wird. Aufgrund der Regelung des § 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)  ist Sozialhilfe nachrangig. Dieses bedeutet, dass vor dem Erhalt von Sozialhilfe zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Dazu zählen insbesondere Einkommen, Vermögen und Forderungen gegen Dritte.

Da Sozialhilfe nach § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe beim Sozialhilfeträger gewährt werden kann, ist eine rechtzeitige Mitteilung an den Kreis Recklinghausen spätestens am Tag des Einzugs der pflegebedürftigen Person in die Pflegeeinrichtung wichtig. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe für Zeiträume vor der Bekanntgabe ist ausgeschlossen. Wenn durch den Kreis Recklinghausen Sozialhilfe bewilligt wird, erfolgt in jeden Fall eine Prüfung, ob Unterhalt durch Ehegatten und/oder erwachsene Kinder geleistet werden muss.

Einkommen, Vermögen und Forderungen gegen Dritte

Pflegewohngeld und Sozialhilfe werden immer nur nachrangig gewährt. Das heißt, dass der Antragsteller zuerst seine eigenen Möglichkeiten ausschöpfen muss. Darunter fallen insbesondere vorhandenes Einkommen, Vermögen und Ansprüche gegenüber Dritten, zum Beispiel andere Sozialleistungsträger.

Hierzu gehören die durch die Pflegekasse gewährten sogenannten Pflegekassenleistungen, welche die pflegebedürftige Person vorrangig einsetzen muss, um die Aufenthaltskosten in der Einrichtung zu bezahlen. Daneben muss sie einen gewissen Anteil ihres Einkommens und Vermögens zur Begleichung der Rechnungen einsetzen. Die Höhe dieses Anteils ergibt sich aus den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Sozialhilfe und des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) für das Pflegewohngeld. Erst wenn dies nicht reicht, kommen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Leistungen durch den Kreis Recklinghausen in Betracht.

Zusätzlich zu den oben genannten Mitteln muss die pflegebedürftige Person aber auch weitere Forderungen gegenüber Dritten geltend machen und zur Bezahlung der Aufenthaltskosten einsetzen. Dies könnten z.B. Schadensersatz-, Erb- oder Pflichtteilsansprüche sein.

Einkommen

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hierzu gehören z.B.:
  • Einkünfte aus Renten/Pensionen (Alters-, Witwen-, Betriebs-, Entschädigungs-, Versichertenrente usw.)
  • Unterhaltszahlungen
  • andere staatliche Leistungen (Wohngeld, Arbeitslosengeld usw.)
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kapitalerträge
Die Regelungen für den Einsatz des Einkommens sind bei Pflegewohngeld und Sozialhilfe identisch.

Nicht zum Einkommen gehören beispielsweise:
  • Kindererziehungsleistungen
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Blindengeld
Alle Einkünfte sind bei Antragstellung anzugeben. In der Regel ist das volle monatliche Einkommen zur Deckung der Kosten einzusetzen. Ausnahmen werden bei der Leistungsgewährung berücksichtigt.

Wird bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften sowie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Partner in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen, muss auch das Einkommen und Vermögen des anderen Partners eingesetzt werden. Jedoch verbleibt dem Partner zu Hause ein ausreichender Teil des Einkommens und Vermögens zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts.

Vermögen

Zum Vermögen zählen alle vorhandenen Güter. Hierzu gehören insbesondere:
  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
  • Pkw
  • Ansprüche gegen Dritte (siehe unten)
  • Haus- und Grundvermögen
In der Regel sind folgende Vermögenswerte nicht für die Aufenthaltskosten einzusetzen:
  • Bei der Gewährung von Pflegewohngeld beträgt der Vermögensschonbetrag 10.000 € bei Alleinstehenden und 15.000 € bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren/Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgefährten.
  • Bei der Gewährung von Sozialhilfe beträgt der Vermögensschonbetrag 10.000 € bei Alleinstehenden und bei nicht getrenntlebenden Eheleuten/Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften 20.000 €. 
  • Einfamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen müssen nicht verwertet werden, sofern diese eine angemessene Größe nicht übersteigen und dem Ehe-/Lebenspartner oder dem nichtehelichen Lebensgefährte als Wohnung dienen.
  • Sterbegeldversicherungen, Bestattungsvorsorge- und Grabpflegeverträge sind in angemessenem Umfang geschützt.
Forderungen gegen Dritte

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger Forderungen gegen Dritte auf sich überleitet. Das heißt, dass er an die Stelle des Hilfeempfängers tritt und die Rechte selbst geltend machen kann. Forderungen gegen Dritte können u.a. sein:
  • Schenkungsrückforderungen wegen Verarmung des Schenkers, z.B. Grundstücksübertragung und Geldgeschenke. Diese werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgefordert, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit erfolgten.
  • Vertragliche Ansprüche, z.B. Nießbrauch, Wohn- und Altenteilrechte etc.
  • Unterhaltsforderungen: Der Hilfeempfänger hat nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und Verwandte in gerader Linie. Weiteres erfahren Sie aus unseren Informationen zum Unterhalt.

Unterhalt


Sozialhilfe ist nachrangig zu gewähren. Das heißt, dass die pflegebedürftige Person zunächst versuchen muss, die Kosten aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen sowie möglichen Ansprüchen gegen Dritte zu bedienen. Zu diesen Ansprüchen gegen Dritte gehören auch Unterhaltsansprüche nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen geschiedene und getrennt lebende Ehegatten sowie gegen Verwandte in gerader Linie. Hierunter fallen zum Beispiel erwachsene leibliche Kinder der hilfebedürftigen Person.

Die Unterhaltsansprüche gehen nach § 94 des Zwölften Sozialgesetzbuches kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über, sofern diese nicht bereits durch laufende Zahlungen erfüllt werden. Der Übergang von Ansprüchen der leistungsberechtigten Person gegenüber Verwandten in gerader Linie ist jedoch ausgeschlossen, sofern deren jährliche Gesamteinkünfte im Sinne des § 16 des Vierten Sozialgesetzbuches unterhalb von 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze) liegen.
 
Ist der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen, ist die unterhaltspflichtige Person verpflichtet, nicht nur über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern zusätzlich Angaben über die Einkünfte der geehelichten Person zu machen. Auch Schwiegerkinder müssen somit Auskunft erteilen. Zwar sind diese nicht direkt unterhaltsverpflichtet, jedoch haben deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse dennoch berechnungstechnischen Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person.
 
Sofern die Einkünfte der unterhaltspflichtigen Person nicht ausreichend sind, den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person zu decken, ist grundsätzlich auch vorhandenes Vermögen einzusetzen. Diese Forderung von Unterhalt aus Vermögen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine generelle Vermögensschongrenze existiert nicht. Der Einsatz eines selbst bewohnten Grundeigentums zu Unterhaltszwecken wird jedoch nicht gefordert.
 
Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich verpflichteter Personen erfolgt nach den zivilrechtlich anerkannten unterhaltsrechtlichen Maßstäben, unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der maßgeblichen Oberlandesgerichte.


 

Investitionskostenförderung von Einrichtungen der Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss

Diese Information richtet sich an die Betreiber von teilstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die Investitionskosten beim Kreis Recklinghausen geltend machen wollen.

Der Kreis Recklinghausen übernimmt die Investitionskosten der Einwohnerinnen und Einwohner in teilstationären Einrichtungen als sogenannten bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss. Der Zuschuss wird nur an Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen gezahlt. Die Förderung erfolgt monatsbezogen (nicht monatsübergreifend) und ist fristgebunden. Sie ist unabhängig von den Einkommensverhältnissen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner.

Voraussetzungen:
  • Die Einrichtung muss die Voraussetzungen des § 11 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) erfüllen.
  • Die Einrichtung muss über einen Bescheid des Landschaftsverbandes verfügen, in dem die anerkennungsfähigen Aufwendungen in Form eines Tagessatzes festgesetzt werden. Liegt dieser Bescheid der Einrichtung noch nicht vor, sollte trotzdem ein fristwahrender Antrag vorab gestellt werden.
  • Den Bewohnerinnen und Bewohnern darf die Forderung nicht parallel in Rechnung gestellt werden.
  • Der Zuschuss kann nur für Bewohnerinnen und Bewohner geltend gemacht werden, die ihren Wohnsitz im Kreis Recklinghausen haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatten.
  • Investitionskosten können nur für Bewohnerinnen und Bewohner erstattet werden, welche mindestens den Pflegegrad 1 besitzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 APG NRW, „pflegebedürftig“). Falls die Pflegekasse noch keinen Pflegegrad zuerkannt hat, sollte zur Fristwahrung zunächst ein vorsorglicher Antrag gestellt werden (siehe unten).
  • Investitionskosten können nur für Bewohnerinnen und Bewohner erstattet werden, welche einen Anspruch auf Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege haben. Zudem darf die Person keinen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge haben (in diesen Fällen ist der Landschaftsverband als überörtlicher Träger zuständig).
  • Investitionskosten für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können nur für maximal 56 Tage im Kalenderjahr erstattet werden. Für Tages- und Nachtpflege gilt eine solche Grenze nicht. Aufnahme- und Entlasstag gelten als je ein gesonderter Tag. Bei einem Umzug in eine andere Einrichtung kann nur die aufnehmende Einrichtung den Verlegungstag berechnen.
Der Antrag muss tabellarisch gestellt werden und die folgenden Angaben enthalten:
  • (Nur bei erstmaliger Antragstellung: Kopie des Festsetzungsbescheids des Landschaftsverbands, Versorgungsvertrag der Einrichtung, Kontodaten der Einrichtung)
  • Name und Ort der Einrichtung, Ansprechpartner mit Kontaktdaten
  • Abrechnungsmonat
  • Name und Vorname des Bewohners
  • Wohnort bei Aufnahme
  • Pflegegrad
  • Aufenthalt von … bis …
  • Anzahl der Tage
  • Tagessatz
  • Summe
  • Datum und Unterschrift

Ein Beispiel für tabellarische Anträge für Tages- und Nachtpflege sowie für Kurzzeitpflege im Excel-Format finden Sie unter „Formulare“.

Sofern in Ausnahmefällen noch kein Bescheid des Landschaftsverbands für Ihre Einrichtung vorliegt oder die Bewohnerin oder der Bewohner noch keinen Pflegegrad besitzt, sollten Sie den Antrag trotzdem fristwahrend stellen. Die Entscheidung wird bis zur Nachreichung der Unterlagen ausgesetzt.

Die Abrechnung erfolgt ausschließlich monatsweise, nicht monatsübergreifend. Der Antrag muss bis zum 15. des Folgemonats beim Kreis Recklinghausen eingegangen sein (Ausschlussfrist), anderenfalls kann er nicht mehr berücksichtigt werden (§§ 19 Abs. 2 bzw. 22 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des APG NRW).

Wir behalten uns vor, im Einzelfall Leistungsbescheide der Pflegekassen nachzufordern.

Sie haben nunmehr die Möglichkeit, den Aufwendungszuschuss für die Investitionskosten in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege hier über das Portal das Kreises Recklinghausen zu beantragen.


Durch das Eintragen der Angaben helfen Sie uns, den Antrag schneller zuzuordnen und in der Folge zeitnaher zu bearbeiten. Insbesondere die Angaben zum Monat sowie das Aktenzeichen helfen uns. Sie finden das Aktenzeichen auf dem letzten Bewilligungs-Bescheid.
Sofern Sie noch keinen Bescheid erhalten haben, tragen Sie bitte „unbekannt“ ein.


Ihre Vorteile:

  • Sie können weiterhin die bekannten Tabellen verwenden (es ist keine Veränderung notwendig, da Sie einen Scan in das Portal hochladen)
  • Alternativ können Sie die zur Verfügung gestellten Tabellen nutzen
  • Die Übermittlung erfüllt alle datenschutzrechtlichen Anforderungen
  • Nach der Übermittlung können Sie eine verbindliche Sendebestätigung herunterladen

Alternativ können Sie den Antrag postalisch übersenden an:

Kreis Recklinghausen
FD 56.1 - Aufwendungszuschuss
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen


Die Abrechnung erfolgt ausschließlich monatsweise, nicht monatsübergreifend. Der Antrag muss bis zum 15. des Folgemonats beim Kreis Recklinghausen eingegangen sein (Ausschlussfrist), anderenfalls kann er nicht mehr berücksichtigt werden (§§ 19 Abs. 2 bzw. 22 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des APG NRW).