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Leistung Visum zum Besuchsaufenthalt

Generell benötigen alle Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Staatsangehörige bestimmter Staaten benötigen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keine Aufenthaltstitel, wenn sie einen gültigen Nationalpass oder Reiseausweis besitzen und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Liste der Staaten, deren Angehörige von dieser Sonderregelung betroffen sind, können sie hier einsehen.

Alle anderen Staatsangehörigen benötigen für einen Besuchsaufenthalt ein entsprechendes Visum. Dieses ist bei der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatstaates zu beantragen. Die entstehenden Kosten erfragen Sie bitte ebenfalls dort. Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes zu finden.

Voraussetzung für die Erteilung eines Besuchsvisums ist, dass der Lebensunterhalt und die Ausreise des Ausländers gesichert sind. Dies kann zum Beispiel in Form einer Verpflichtungserklärung geschehen, die ein im Bundesgebiet lebender deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, abgibt. Hierbei muss dieser sich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichten, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einen gesetzlichen Anspruch beruhen. Außerdem umfasst die Verpflichtung die Erstattung der Ausreisekosten (z.B. Flugticket) des Ausländers.
 
Bei der Kreisverwaltung Recklinghausen kann eine Verpflichtungserklärung bei den unten stehenden Sachbearbeitern abgegeben werden. Hierzu ist der Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis mitzubringen, da die Unterschrift von der Ausländerbehörde zu beglaubigen ist. Außerdem muss der Verpflichtungserklärende seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen (z.B. Arbeits- und Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) sowie einen Nachweis über entsprechenden Wohnraum für den Besuchenden erbringen (Mietvertrag oder Grundbesitzabgabenbescheid).
 
Außerdem werden die persönlichen Daten des Ausländers, für den die Verpflichtung übernommen wird, benötigt:
  • Name und Vorname
  • Geburtstag und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Reisepass-Nr. (falls bekannt)
  • Anschrift im Heimatland
  • Verwandtschaftsbeziehung
Die Gebühr für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,- €.
 
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführten Sachbearbeiter.
Sollten Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, bitten wir Sie, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren, um längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden.
HINWEIS: Wir bitten um Verständnis, dass aus personellen/organisatorischen Gründen eine Vorsprache nur mit einem Termin möglich ist. Bitte wenden Sie sich zur Terminabsprache an den jeweiligen Sachbearbeiter.
Kosten

für Verplichtungserklärung: Gebühr von 29,- €

Fachdienst
Ansprechpartner
  • Herr Wiethoff  (ausländerrechtliche Angelegenheiten, Visum-Angelegenheiten)