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Leistung Infektionsschutz und Ortshygiene - Infektionskrankheiten/ meldepflichtige Krankheiten

Nach wie vor haben Infektionskrankheiten neben den Zivilisationskrankheiten und den chronischen Krankheiten einen großen Anteil am Erkrankungsgeschehen in der Bevölkerung. In Mitteleuropa sind über 60 % der Akuterkrankungen durch Infektionen bedingt. Globales Bevölkerungswachstum, die hohe Mobilität der Menschen sowie die Migration großer Bevölkerungsgruppen führen dazu, dass alte, bereits unter Kontrolle geglaubte Krankheitserreger, sich auch in Industrienationen wieder ausbreiten können und neue, bisher unbekannte Krankheiten / Krankheitserreger hinzukommen. Beispiele hierfür sind das neu aufgetretene schwere respiratorische Atemnot-Syndrom (SARS), die bereits in Vergessenheit geglaubte Bedrohung durch Pockenviren, das Auftreten von Vogelgrippe oder die Bedrohung durch eine Influenzapandemie (weltweite Grippe-Epidemie).

Aufgabe des Gesundheitsamtes

Bei Verdacht auf eine (hoch)ansteckende meldepflichtige Krankheit sind vom Gesundheitsamt unverzüglich die notwendigen infektionshygienischen Maßnahmen in die Wege zu leiten (z. B. Aufklärung über den Infektionsweg, gegebenenfalls die Empfehlung einer Antibiotika-Prophylaxe, die Anordnung eines Tätigkeitsverbots oder auch eines Besuchsverbots für Gemeinschaftseinrichtungen, die Durchführung von Desinfektionen etc.).

Mit den angeordneten oder empfohlenen Maßnahmen verfolgt das Gesundheitsamt das Ziel, die Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit z. B. in der Familie, am Arbeitsplatz oder in Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern.

Wir beraten Sie über:

  • die Erkrankung oder den Infektionsweg und wie man sich ggf. schützen kann (z. B. im häuslichen Bereich, am Arbeitsplatz, in der Gemeinschaftseinrichtung
  • eventuell notwendige Schutz- und Kontrollmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • ein eventuell notwendiges Tätigkeitsverbot oder ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • notwendige Desinfektionsmaßnahmen
  • und vieles mehr

Meldepflichtige Krankheiten

Bestimmte Krankheiten bzw. Krankheitserreger sind nach dem Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt zu melden.

Die Meldepflicht haben in der Regel:

  • der Arzt, der die Erkrankung diagnostiziert hat
  • das Labor, das den Erreger identifiziert hat

§ 6 Infektionsschutzgesetz enthält den Katalog der Erkrankungen, die der behandelnde Arzt an das Gesundheitsamt melden muss. Diesen Paragraphen können Sie hier nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__6.html

§ 7 Infektionsschutzgesetz enthält den Katalog der Krankheitserreger, die das Labor bei Nachweis an das Gesundheitsamt melden muss. Diesen Paragraphen können Sie hier nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__7.html

Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

Wichtiger Hinweis für Schülerpraktikant*innen

Aufgrund der hohen Auslastung des Gesundheitsamtes in der Corona-Pandemie werden den Schulen im Kreis Recklinghausen anstelle der Belehrungen im Gesundheitsamt vorübergehend Informationsmaterialien über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zur Verfügung gestellt. Die Schulen bereiten ihre Schüler*innen anhand dieser Materialien auf ihre Tätigkeit in den Praktikumsbetrieben vor. Eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt kann derzeit nicht ausgestellt werden und ist daher auch nicht beim Arbeitgeber vorzulegen.

Diese Regelungen gelten, bis das Gesundheitsamt wieder über die notwendigen Kapazitäten zur vollständigen Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz verfügt. Die Schulen werden hierüber gesondert informiert.

In Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen können sich Infektionskrankheiten schneller ausbreiten. Deshalb sieht das Infektionsschutzgesetz für diese Einrichtungen besondere Vorschriften vor. Die folgenden Dokumente des Robert-Koch-Institutes informieren über die geltenden gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften.

Infektionsschutz: Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen (§§33-36 IFSG)

Infektionsschutz: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte (Deutsch)

Infektionsschutz: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte (Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Türkisch)

Hier finden Sie weitere Informationen zu einzelnen ansteckenden Krankheiten:

Information-Infektionsschutz: Hepatitis A

Information-Infektionsschutz: Kopfläuse

Information-Infektionsschutz: Meningokokken-Erkrankung

Information-Infektionsschutz: SARS (schweres akutes Atemwegssyndrom)

Grippe (Influenza) einschließlich Vogelgrippe: Internetseiten des RKI:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/IPV/IPV_Node.html

Die Tuberkulose-Beratung sowie die AIDS-Beratung des Gesundheitsamtes stellen Ihnen ihre Informationen auf eigenen Internetseiten zur Verfügung:

Sie finden die Formulare zum Ausdrucken in der Box unter "Links".