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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Zulassung auf Juristische Personen, Behörden, Vereinigungen, Gewerbetreibende/Selbständige und Minderjährige

In § 6 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist abschließend geregelt, wer als Halter eines Fahrzeuges oder Anhängers in die Fahrzeugregister eingetragen werden darf. Die Zulassung kann danach nur auf natürliche oder juristische Personen, Behörden und Personenvereinigungen erfolgen. Dabei sind die in die Fahrzeugregister einzutragenden Halterdaten im Rahmen des Zulassungsantrages anzugeben und nachzuweisen. Während die natürliche Person lediglich ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass (nicht im Kreis Recklinghausen gemeldete Personen benötigen neben dem Reisepass eine aktuelle Meldebescheinigung) dem Antrag beilegen muss, so sind es bei Beantragung einer Zulassung auf eine juristische Person, Behörde oder Personenvereinigung wesentlich mehr Unterlagen, die zur eindeutigen Identifikation des künftigen Fahrzeughalters beitragen müssen.


Grundsätzlich sind mit allen Zulassungsanträgen einzureichen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls bereits ausgestellt,
  • Prüfbericht der letzten bestandenen und noch gültigen Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht) im Original,
  • Prüfbericht der letzten bestandenen und noch güligen Sicherheitsprüfung (oder das Prüfbuch) im Original für Fahrzeuge bei denen die Sicherheitsprüfung vorgschrieben ist,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung,
  • vollständig ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer durch die Bundeskasse,
  • schriftliche Vollmacht, falls der künftige Fahrzeughalter sich bei der Zulassungsbehörde vertreten lässt (die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen).


Nachfolgend sind die im einzelnen erforderlichen Unterlagen aufgeführt, die von einer juristischen Person, Behörde oder Personenvereinigung stets im Original oder als beglaubigte Fotokopie dem Zulassungsantrag zum Nachweis der Halterdaten beizufügen sind.

 

eingetragener Verein

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Satzung
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschriften wie im Vereinsregister eingetragen oder in der Satzung bestimmt

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch GmbH & Co.KG)

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Aktiengesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en) oder eines Zeichnungsberechtigten laut Satzung

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Kommanditgesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Offene Handelsgesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Satzung und ggf. Geschäftsordnung
  • Kopfbogen/Standortbestätigung
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) gemäß Satzung, Vorstandsbeschluss oder wie in der Geschäftsordnung bestimmt

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Unternehmergesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Anstalt des öffentlichen Rechts

  • Vollmacht der Leiterin, des Leiters der Anstalt oder einer/s für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person auf Kopfbogen

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Stiftung

  • Satzung, falls nicht vorhanden: Bestätigung der Stiftungsleitung
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstandes oder wie in der Satzung bestimmt

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Partei

  • Satzung oder Bestätigung des Vorstandes
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstandes oder wie in der Satzung bestimmt

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Ordens- bzw. Religionsgemeinschaft

  • Bestätigung durch Kirchenverwaltung o. ä.
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstehers oder einer bestätigten Person

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eingetragene Genossenschaft

  • Genossenschaftsregisterauszug und ggf. Satzung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Genossenschaftsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en) oder wie in der Satzung bestimmt

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eingetragener Kaufmann

  • Handelsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass

Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse zugelassen. Auf Wunsch kann die Firma, soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Gewerbeanmeldungen und Personalausweise oder Reisepässe aller Mitglieder der GbR
  • Vollmacht des verantwortlichen Halters

Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann keine Zulassung erfolgen. Alle Mitglieder einer GbR müssen schriftlich eine verantwortliche Person als Vertreter der GbR benennen, auf den das Fahrzeug mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse zugelassen werden soll. Auf Wunsch kann der Name der GbR, soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

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Freiberufler

      • Ausweis des verantwortlichen Halters
      • Zulassungsvollmacht auf Kopfbogen
      • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
        Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus. Sollten Sie eine andere als im folgenden aufgeführte Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.
        Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz oder Partnerschaftsgesellschaftsgesetz:
      1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
      2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
      3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
      4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

    Die Zulassung erfolgt auf den verantwortlichen Halter mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse, da es sich bei den freiberuflich tätigen Personen nicht um juristische Personen handelt. Auf Wunsch kann der Name des Betriebes soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

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Minderjährige

  • Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Personalausweise/Reisepässe der Eltern und des Minderjährigen (ab 16 Jahre alt)
  • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
  • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis

Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Zulassungsbehörde abzugeben. Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ein Elternteil oder ein Vormund (§1793 BGB).

Ein Fahrzeug wird nur dann auf eine nicht behinderte minderjährige Person zugelassen, wenn der Minderjährige für das zuzulassende Fahrzeug die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

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