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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Wechselkennzeichen

Die Zulassung von zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen auf denselben Halter ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es muss sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handeln, entweder
    1. Fahrzeugklasse M1, das sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (PKW) oder
    2. Fahrzeugklasse O1, das sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 Kilogramm oder
    3. Fahrzeugklasse L1e, das sind Kleinkrafträder oder
    4. Fahrzeugklasse L2e, das sind Kleinkrafträder mit Beiwagen oder
    5. Fahrzeugklasse L3e, das sind Krafträder oder
    6. Fahrzeugklasse L4e, das sind Krafträder mit Beiwagen oder
    7. Fahrzeugklasse L5e, das sind dreirädrige Kraftfahrzeuge oder
    8. Fahrzeugklasse L6e, das sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder
    9. Fahrzeugklasse L7e, das sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in die Klasse L6e fallen.
    10. Dabei können auch ein Fahrzeug oder aber beide Fahrzeuge als Oldtimer (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Oldtimerkennzeichnung) zugelassen werden. Die Nutzung eines Wechselkennzeichens für ein Auto und ein Motorrad (verschiedene Fahrzeugklassen) ist damit ausgeschlossen
  2. Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder in Bezug auf Größe und Anzahl nutzen können.
  3. Die Beantragung des Wechselkennzeichens muss für beide Fahrzeuge gleichzeitig erfolgen.
Saisonkennzeichen sowie rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Behördenkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen dürfen nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt sein.
 
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil (z. B. RE-XY11) und den jeweiligen (kleineren) fahrzeugbezogenen Teilen (z. B. 3 und 8). Für die beiden mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge bedeutet dies, dass entweder das eine Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-XY11 3 oder das andere Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-XY11 8 am Straßenverkehr teilnehmen kann. Der gemeinsame Kennzeichenteil RE-XY11 muss jeweils an das Fahrzeug angeschraubt werden, das gerade benutzt werden soll. Der kleinere, fahrzeugbezogene Teil des Wechselkennzeichens bleibt immer fest an demselben Fahrzeug angeschraubt. Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen, an dem der gemeinsame Kennzeichenteil nicht angeschraubt ist, darf weder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sein. Die zu entrichtende Kfz-Steuer für mit Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeuge ist genauso hoch, wie sie für die beiden Fahrzeuge wäre, wenn jedes Fahrzeug sein eigenes Kennzeichen führen würde. Inwieweit sich ein Prämienvorteil in der Haftpflichtversicherung bei Zulassung auf Wechselkennzeichen ergibt, ist beim Versicherer zu erfragen.
 

Unterlagen für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens (für jedes Fahrzeug):

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk  angemeldet ist oder für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung im Original
  • Versicherungsbestätigung (VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.