Leistung Wechselkennzeichen

Die Zulassung von zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen auf denselben Halter ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es muss sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handeln, entweder
    1. Fahrzeugklasse M1, das sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (PKW) oder
    2. Fahrzeugklasse O1, das sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 Kilogramm oder
    3. Fahrzeugklasse L1e, das sind Kleinkrafträder oder
    4. Fahrzeugklasse L2e, das sind Kleinkrafträder mit Beiwagen oder
    5. Fahrzeugklasse L3e, das sind Krafträder oder
    6. Fahrzeugklasse L4e, das sind Krafträder mit Beiwagen oder
    7. Fahrzeugklasse L5e, das sind dreirädrige Kraftfahrzeuge oder
    8. Fahrzeugklasse L6e, das sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder
    9. Fahrzeugklasse L7e, das sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in die Klasse L6e fallen.
    10. Dabei können auch ein Fahrzeug oder aber beide Fahrzeuge als Oldtimer (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Oldtimerkennzeichnung) zugelassen werden. Die Nutzung eines Wechselkennzeichens für ein Auto und ein Motorrad (verschiedene Fahrzeugklassen) ist damit ausgeschlossen
  2. Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder in Bezug auf Größe und Anzahl nutzen können.
  3. Die Beantragung des Wechselkennzeichens muss für beide Fahrzeuge gleichzeitig erfolgen.
Saisonkennzeichen sowie rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Behördenkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen dürfen nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt sein.
 
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil (z. B. RE-XY11) und den jeweiligen (kleineren) fahrzeugbezogenen Teilen (z. B. 3 und 8). Für die beiden mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge bedeutet dies, dass entweder das eine Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-XY11 3 oder das andere Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-XY11 8 am Straßenverkehr teilnehmen kann. Der gemeinsame Kennzeichenteil RE-XY11 muss jeweils an das Fahrzeug angeschraubt werden, das gerade benutzt werden soll. Der kleinere, fahrzeugbezogene Teil des Wechselkennzeichens bleibt immer fest an demselben Fahrzeug angeschraubt. Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen, an dem der gemeinsame Kennzeichenteil nicht angeschraubt ist, darf weder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sein. Die zu entrichtende Kfz-Steuer für mit Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeuge ist genauso hoch, wie sie für die beiden Fahrzeuge wäre, wenn jedes Fahrzeug sein eigenes Kennzeichen führen würde. Inwieweit sich ein Prämienvorteil in der Haftpflichtversicherung bei Zulassung auf Wechselkennzeichen ergibt, ist beim Versicherer zu erfragen.
 

Unterlagen für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens (für jedes Fahrzeug):

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk  angemeldet ist oder für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung im Original
  • Versicherungsbestätigung (VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.