Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis
Diesen Antrag können Sie nur persönlich beim Straßenverkehrsamt in Marl stellen.
Eine Antragstellung bei einer Stadtverwaltung oder einem Bürgerbüro ist nicht möglich!
Solange der Inhaber eines gültigen ausländischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, kann er auf Grund seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge für die Dauer von maximal 6 Monaten nach der Einreise in die Bundesrepublik führen (im Rahmen der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr).
Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Betroffene mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt. Dabei reicht jedoch die bloße Absicht, 185 Tage zu bleiben, nicht aus.
Abhängig vom Ausstellungsland kann unterschiedlich sein
• ob und wie lange ein ausländischer Führerschein dazu berechtigt in Deutschland fahren zu dürfen und
• ab wann eine deutsche Fahrerlaubnis benötigt wird.
Je nach Art des Führerscheins gibt es verschiedene Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Beantragen die Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung die deutsche Fahrerlaubnis, so wird sie (nur) in dem Umfang erteilt, die der Klasse der deutschen Fahrerlaubnis (im Wesentlichen) entspricht. "Entspricht" heißt nicht deckungsgleich. Vielmehr kommt es darauf an, dass die ausländische Fahrberechtigung den Anforderungen einer vergleichbaren deutschen Fahrerlaubnisklasse entspricht.
Bei Zweifeln über die Wertigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnisklasse müssen Auskünfte der Automobilclubs (ADAC etc.) oder der Botschaften in den ausländischen Staaten eingeholt werden.
Bei der Umschreibung ist außerdem zu beachten, dass dann die deutschen Bestimmungen über die Gültigkeit der Klassen C und D, einschließlich ihrer Anhängerklassen wirksam werden.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheidet zwischen:
- EU/EWR-Fahrerlaubnisse (§ 30 FeV)
- Anlage 11 Staaten (§ 31 Abs. 1 FeV)
- "Drittstaaten" (§ 31 Abs. 2 FeV)