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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen dient zu Probe- und Überführungsfahrten eines bestimmten nicht zugelassenen Fahrzeuges und wird für maximal 5 Tage ausgegeben. Der Gültigkeitszeitraum beginnt immer am Tag der Ausgabe des Kennzeichens, der Ablauf wird auf den Kennzeichenschildern vermerkt. Die Kennzeichenschilder, wie auch der ausgestellte Fahrzeugschein, müssen nicht zurückgegeben werden, sie können einfach vernichtet werden. 

Voraussetzungen zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

  • Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen oder das Fahrzeug befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich im Kreis Recklinghausen.
  • Das Fahrzeug, welches mit dem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden soll, muss der Zulassungsbehörde bekannt sein.
  • Für das Fahrzeug müssen eine gültige Hauptuntersuchung und falls vorgeschrieben eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden. Deren Gültigkeitszeitraum darf nicht vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des Kurzzeitkennzeichens liegen.
  • Das Fahrzeug muss eine gültige Typ- oder Einzelgenehmigung besitzen.
  • Das Fahrzeug muss versichert sein.

Unterlagen, die bei Antragstellung vorgelegt werden müssen

      • Legitimation des Antragstellers.
        • Antragsteller, die Ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Kreises Recklinghausen haben: Gültiger Personalausweis oder Reisepass
        • Antragsteller mit Hauptwohnsitz außerhalb des Kreises Recklinghausen:
          Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
        • Juristische Personen oder Gewerbetreibende/Freiberufler mit einem Betriebssitz im Kreis Recklinghausen:
          Aktueller Registerauszug und Gewerbeanmeldung, bei Freiberuflern Nachweis des Betriebssitzes z. B. durch Miet- oder Nutzungsvertrag
      • Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen, können sich bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vollmachtnehmer muss sich ebenfalls legitimieren. Es muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.
      • Bekanntgabe der Fahrzeugdaten
      • Fahrzeugklasse und Aufbauart
      • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
      • Nachweis der Typ- oder Einzelgenehmigung
      • Die Bekanntgabe der Fahrzeugdaten kann anhand eines der aufgeführten Dokumente (auch als Fotokopie) erfolgen:
        • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
        • Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
        • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), wobei die notwendige Einzelgenehmigung noch erteilt werden kann
        • ausländische Zulassungsbescheinigung, Title etc.
      • Letzter Prüfbericht über eine durchgeführte Hauptuntersuchung
      • Nachweise, die der Glaubhaftmachung des Fahrzeugstandortes Kreis Recklinghausen dienen können, sind: 
        • Kaufvertrag mit einem im Kreis Recklinghausen ansässigen Verkäufer
        • Fahrzeugpapiere, aus denen hervorgeht, dass der letzte Fahrzeughalter im Kreis Recklinghausen wohnte
      • Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Kurzzeitkennzeichen durch Vorlage des 7-stelligen eVB-PIN
      • Nachweis über das Bestehen einer gültigen Hauptuntersuchung und, falls vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung. 

Kann ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, obwohl für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann?

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Kann dem Fahrzeug keine Mangelfreiheit bescheinigt werden, so dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wurde bei dem Fahrzeug Verkehrsunsicherheit festgestellt, ist jegliche Weiterfahrt untersagt. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen. Wurde bei der Untersuchung bzw. Prüfung Mangelfreiheit bescheinigt, kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.

Kann ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, auch wenn das Fahrzeug keine Typ- oder Einzelgenehmigung (mehr) besitzt?

Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung stehen, dürfen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen.
Nach erfolgreicher Begutachtung kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.

Die zuvor genannten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt hat und ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Betriebs- und Verkehrssicherheit des unvollständigen Fahrzeuges in einem Gutachten bestätigt.

Hinweis

Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich an nicht zugelassenen Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Inwieweit einzelne EU-Mitgliedstaaten den Betrieb eines Fahrzeuges mit deutschem Kurzzeitkennzeichen womöglich gestatten und/oder welche Beschränkungen wo gelten, ist bei den jeweiligen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) des jeweiligen Mitgliedstaates oder aber auch bei den Automobilclubs zu erfragen. Der Kreis Recklinghausen kann und wird hierzu keine Empfehlung aussprechen. Für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, darf das Kurzzeitkennzeichen nicht verwendet werden. Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.

Gebühren

Grundsätzlich 13,10 Euro für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (je nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzu kommen) - die Schilder selbst müssen Sie bei einem Schilderpräger Ihrer Wahl kaufen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.