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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Ausfuhrkennzeichen

Wozu wird ein Ausfuhrkennzeichen benötigt?

Es treten immer wieder erhebliche Probleme auf, weil Fahrzeuge im zugelassenen Zustand (mit dem normalen Kennzeichen) ins Ausland verbracht  werden. Die Fahrzeugpapiere und manchmal sogar die Kennzeichenschilder verbleiben dann zumeist ebenfalls im Ausland, da sie dort für die Anmeldung benötigt werden. Eine  Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeuges bei der deutschen Behörde ist dann ohne die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder nicht mehr möglich. Das bedeutet dann, dass Sie die Versicherung und die Kfz-Steuer für das verkaufte Fahrzeug weiter bezahlen müssen. Zudem wird häufig gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Soll Ihr Fahrzeug also dauerhaft ins Ausland verbracht werden, beantragen Sie auf jeden Fall vorher die Außerbetriebsetzung oder ein Ausfuhrkennzeichen bzw. veranlassen Sie den Käufer dazu, sich ein Ausfuhrkennzeichen beim Straßenverkehrsamt  zuteilen zu lassen, nachdem das Fahrzeug auf Ihren Antrag hin vorher außer Betrieb gesetzt wurde.

Bitte beachten Sie auch, dass das Fahrzeug - vor Zulassung auf ein Ausfuhrkennzeichen - zur Identifikation bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden muss. 

Zur Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den alten Fahrzeugbrief,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugschein (bei Fahrzeugen, die vor dem 01.10.2005 abgemeldet worden sind, ist anstatt des Fahrzeugscheines die Abmeldebescheinigung vorzulegen),
  • die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet  ist,
  • gelbe dreifach Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen (erhältlich bei diversen Versicherungen),
  • einen Nachweis darüber, dass der nächste Termin zur Hauptuntersuchung (TÜV-Termin § 29 StVZO) nach dem Ablauf der Gültigkeit des beantragten Ausfuhrkennzeichens liegt,
  • ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung] und
  • als Legitimation des künftigen Fahrzeughalters, seinen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei Nicht-EU-Bürgern den gültigen Reisepass)
  • Bei Antragstellung muss der ausländische Antragsteller persönlich vor Ort sein – auch wenn der Antrag über eine Bevollmächtigung gestellt wird.
  • eine Vollmacht und den Personalausweis/Reisepass des Vollmachtgebers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint/bzw. über einen Zulassungsdienst gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass eine Bevollmächtigung nur möglich ist, wenn der Bevollmächtigte seinen Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen hat.
  • Antragsteller, die einen Wohnsitz innerhalb Deutschland haben, aber nicht im Kreis Recklinghausen, müssen bei ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde den Antrag stellen.