Inhalt der Seite

Leistung Gewerblicher Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern für Andere mit Kraftfahrzeugen (auch Pkws), die einschließlich eines verwendeten Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Er ist genehmigungspflichtig.

Seit dem 22.05.2022 sind auch grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 t und 3,5 t genehmigungspflichtig („kleine“ Lizenz). 

Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und die Verordnungen (EG) 1071 und 1072/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. 

Es werden zwei Arten von Güterkraftverkehrsgenehmigungen unterschieden:

Die Erlaubnis nach § 3 GüKG berechtigt nur zu Transporten innerhalb des Bundesgebietes. Sie wird bei Neuantragstellung auf maximal 10 Jahre befristet. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbegrenzt erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor  erfüllt. Danach erfolgt mindestens alle 10 Jahre eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Nachweise wie im Erteilungsverfahren), das Ergebnis wird dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt.

Die Gemeinschaftslizenz berechtigt zu Transporten innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Sie wird bei Neuantragstellung auf maximal 10 Jahre befristet und muss grundsätzlich nach Ablauf neu beantragt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz sind

  • Ein tatsächlicher Betriebssitz
  • Die fachliche Eignung zum Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens
  • Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit

 Weitere Informationen zur Existenzgründung im Güterkraftverkehr und zum gewerblichen Güterkraftverkehr erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:

Fahrerbescheinigung

Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr ist für das im Rahmen der Gemeinschaftslizenz eingesetzte Fahrpersonal, soweit es sich um Staatsangehörige aus Drittstaaten handelt, eine Fahrerbescheinigung erforderlich.