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Angebot Änderung § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Um die Strommenge der Windenergieanlagen (WEA) zu erhöhen tritt erneut der § 31k BImSchG in Kraft. Befristet bis zum 15.04.2024 soll § 31k BImSchG Abweichungen von der nächtlichen Schallreduzierung bei WEA und ein Aussetzen der Schattenwurfabschaltung ermöglichen.

Nutzen Sie im Interesse einer zügigen Bearbeitung für den Antrag nach § 31k BImSchG das anliegende Formular und fügen Sie das technische Datenblatt des Herstellers bei. Diese Angaben erfüllen die Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit des Antrags und sind in der Regel ausreichend. Sofern Sie in speziellen Fällen, die auch unter Berücksichtigung der folgenden Punkte nicht durch die Angaben im Formular und im technischen Datenblatt abgebildet sind, weitere Erläuterungen oder Angaben für erforderlich halten, fügen Sie diese als weitere Anlage zum Formular bei.

Formular zum § 31k BImSchG

Der Antrag kann formal nur durch den Anlagenbetreiber im Sinne des BImSchG (d. h. bei WEA den Eigentümer) gestellt werden, so dass als Antragsteller stets die Daten des Anlagenbetreibers anzugeben sind und eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich ist.

Sofern Sie mehrere Windparks betreiben, stellen Sie bitte für jeden Windpark einen eigenständigen Antrag.

Erläuterungen zu Anträgen nach § 31k BImSchG

Die vollständigen Unterlagen richten Sie dann bitte in einem pdf-Dokument ausschließlich an die folgende E-Mail-Adresse:

wea@kreis-re.de

Bitte nennen Sie den Betreff der E-Mail wie folgt: §31k BImSchG + "Name des Betreibers".

Sollten Ihre Unterlagen einen Umfang von 10 MB überschreiten, stellen Sie diese stattdessen bitte per Downloadlink - ebenfalls an die o. g. E-Mail-Adresse - zur Verfügung.

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