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Angebot Bewachungsgewerbe (§ 34a Gewerbeordnung -GewO-)

HINWEIS:
Ab dem 30.08.2021 ist dieser Bereich im Gebäude Lessingstraße 49 (Recklinghausen) untergebracht. Vorherige Terminabsprache erbeten!


Für das gewerbsmäßige Bewachen von Leben und Eigentum fremder Personen bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist der Kreis Recklinghausen, Fachdienst 32 –Ordnung / Gewerbeangelegenheiten-, soweit sich der Sitz Ihres Bewachungsunternehmens im Kreisgebiet befindet.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Erteilung der Erlaubnis keine Betriebseröffnung und keine Aufnahme von Bewachungstätigkeiten erfolgen dürfen.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0, Verwendungszweck: Bewachungsgewerbe): zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, Verwendungszweck: Bewachungsgewerbe): zu beantragen beim Ordnungsamt Ihres Wohnortes
  • Bescheinigung in Steuersachen: zu beantragen bei Ihrem zuständigen Finanzamt
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde: zu beantragen beim Steueramt/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei: zu beantragen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht
  • Nachweis über die Teilnahme an der Unterrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bewachungsverordnung (BewachV): erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Versicherungsnachweis nach § 2 der BewachV (Kopie des Versicherungsantrags, Nachweis über den  ersten bezahlten Beitrag, Kopie der Versicherungspolice): erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen
    Bei einer Personengesellschaft (GbR, oHG) sind die unter Ziffer 2 – 7 genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter einzureichen 
  • Bei einer juristischen Person (GmbH, AG) sind zusätzlich einzureichen:
    1. Auszug aus dem Handelsregister
    2. Die unter Ziffer 2 – 5 genannten Unterlagen für juristische Personen
    3. Die unter Ziffer 1 – 5 genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter
    4. Die unter Ziffer 6 genannten Nachweise für die gesetzlichen Vertreter, soweit diese mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind

Weitergehende Erfordernisse

  • Sachkundeprüfung gemäß § 5c Abs. 6 BewachV, soweit Bewachungsaufgaben im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 2 Ziffern 1 – 5 Gewerbeordnung (GewO) direkt ausgeübt werden
  • Gewerbeanmeldung bei der Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (beim Kreis Recklinghausen kann das Gewerbe nicht angemeldet werden!)

Gebühren

Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
(§ 34a Abs. 1 GewO), Tarifstelle 12.8.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW: Gebührenrahmen von 500 bis 5.000 €, wird je nach Aufwand und Unternehmensgröße festgelegt.

Wichtige Pflichten bei der Ausübung eines Bewachungsgewerbes

  • Beschäftigte, § 9 BewachV: der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen und einen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis vorlegen; darüber hinaus hat der Gewerbetreibende die Wachpersonen, die er beschäftigen will, vorher dem Kreis Recklinghausen zur Prüfung der Zuverlässigkeit zu melden
  • Ausweis, § 11 BewachV: der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen einen Ausweis bei Ausübung der Beschäftigung mit sich führen; die Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis auf Verlangen den zuständigen Behördenmitarbeitern der Kreisverwaltung Recklinghausen vorzuzeigen
  • Waffen, § 13 BewachV: der Gewerbetreibende trägt die Verantwortung dafür, dass Waffen und Munition nach Ende des Wachdienstes zurückgegeben und sicher aufbewahrt werden; ein etwaiger Waffengebrauch sind der zuständigen Polizeidienststelle und dem Kreis Recklinghausen unverzüglich anzuzeigen
  • Buchführung und Aufbewahrung, § 14 BewachV: der Gewerbetreibende hat Unterlagen und Belege, die in § 14 BewachV genannt werden, ordnungsgemäß zu sammeln und in der Regel drei Jahren lang in den Geschäftsräumen aufzubewahren; der Gewerbetreibende hat jederzeit dem Kreis Recklinghausen im Rahmen der Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen, Prüfungen und Besichtigungen in den Geschäftsräumen zu dulden sowie Unterlagen vorzulegen und Einsicht in diese zu ermöglichen.
  • Verstöße gegen die Pflichten des Gewerbetreibenden stellen u.U. Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern belegt werden (§§ 144 ff. GewO, § 16 BewachV)

Diese Aufstellung enthält nur einen Überblick über die wichtigsten Verpflichtungen eines Bewachungsgewerbetreibenden. Weitergehende Informationen zu Inhalt, Voraussetzungen und Pflichten des Bewachungsgewerbes erhalten Sie bei Ihrer 
Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord-Westfalen (Tel. 0251 – 707-0)