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Leistung Visum zur Au-Pair-Beschäftigung

Ausländern unter 25 Jahren kann für eine Au-Pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.
 
Für die Beschäftigung eines Au-Pairs gelten folgende Bedingungen:
  • Das Au-Pair hilft der Hausfrau bei allen anfallenden Hausarbeiten (tägliche Reinigungsarbeiten, Küchenarbeiten) und bei der Kinderbetreuung. Es darf jedoch nicht als Putzfrau oder zu grober Arbeit herangezogen werden.
  • Die Mithilfe im Haushalt beträgt täglich höchstens fünf Stunden (einschließlich Babysitting).
  • Das Au-Pair hat wöchentlich mindestens einen freien Tag, der einmal im Monat ein Sonntag sein sollte, und vier freie Abende.
  • Das Au-Pair erhält in der Regel vier Wochen bezahlten Urlaub für das Jahr.
  • Dem Au-Pair ist die Möglichkeit zur Religionsausübung zu geben. Auf Wunsch wird der Besuch eines Gottesdienstes gestattet.
  • Bei etwaigen Unstimmigkeiten ist nach Rücksprache mit der Vermittlungsstelle eine Auflösung des Au-Pair-Verhältnisses oder der Wechsel in eine andere Familie möglich. Dabei sollte eine Kündigungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
  • Als Gegenleistung für die Mithilfe gewährt die Familie dem Au-Pair freie Unterkunft in einem eigenen Zimmer, volle kostenlose Verpflegung und ein Taschengeld von ca. 260,- € im Monat.
  • Die Familie versichert das Au-Pair gegen Krankheit und Unfall. Die Versicherung deckt jedoch nur akut auftretende, aber keine chronischen Krankheiten. Das gilt auch für Zahnbehandlungen. Es ist deshalb ratsam, bei chronischen Krankheiten die Versicherung im Heimatland aufrecht zu erhalten.
  • Das Mindestalter für ein Au-Pair beträgt 18 Jahre, das Höchstalter beträgt 25 Jahre.
  • Dem Au-Pair ist die Möglichkeit eines Deutsch-Sprachkurses zu geben (zum Beispiel an der Volkshochschule).
  • Bei Antritt eines Au-Pair-Aufenthalts sollten Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein, damit das Einleben und die Anpassung in der deutschen Familie, vor allem mit den Kindern, erleichtert ist.
  • Die An- und Abreisekosten trägt das Au-Pair selbst.

Das Verfahren

  1. Das Au-Pair beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung seines Heimatstaates ein Visum für die Beschäftigung als Au-Pair. Der Visumsantrag wird von dort an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Adressen der Auslandsvertretungen findet man auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
  2. Nach Eingang des Visumsantrages bittet die Ausländerbehörde das zuständige Arbeitsamt um Mitteilung, ob für die Beschäftigung des Au-Pairs eine Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt wird.
  3. Die zuständige Ausländerbehörde setzt sich unaufgefordert mit der Au-Pair-Familie in Verbindung.
  4. Bei einer positiven Entscheidung des Arbeitsamtes wird eine Zustimmung an die deutsche Auslandsvertretung geschickt. Das Au-Pair erhält dort nun ein Visum, das drei Monate gültig ist.
  5. Nach der Einreise meldet sich das Au-Pair beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung an. Dort erhält es einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eine Meldebestätigung. Zusätzlich ist beim zuständigen Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis zu beantragen.
  6. Vor Ablauf des Visums ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den beabsichtigten Zeitraum (Gesamtgeltungsdauer maximal ein Jahr) zu beantragen. Hierzu hat das Au-Pair persönlich beim Einwohnermeldeamt vorzusprechen und folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    2. Lichtbild
    3. Meldebestätigung
    4. Reisepass
    5. Bescheinigung des Besuchs eines Deutsch-Sprachkurses.
 
Fachdienst
Ansprechpartner
  • Herr Wiethoff  (ausländerrechtl. Angelegenheiten, Visum-Angelegenheiten)