Leistung Verbote im Gewässerrandstreifen
Neben der Regelung zu den baulichen Anlagen in und an Gewässern sind die Festlegungen zum Gewässerrandstreifen (§ 90a LWG) zu berücksichtigen. Danach gilt, das im Außenbereich innerhalb der an die Gewässer angrenzenden Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m bei Gewässern erster Ordnung und 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung, ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers, verboten ist:
- der Umbruch von Dauergrünland,
- das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
- der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen, der Einsatz von Düngemitteln und, soweit erforderlich, der
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen.
Für den Innenbereich gelten die Verbote bei Gewässern bei denen die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung einen Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m Breite festgesetzt hat.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung verbieten, dass im Gewässerrandstreifen nicht standortbezogene bauliche Anlagen, also Anlagen die nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen, errichtet oder erweitert werden.
Im Einzelfall kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Verboten zulassen. Für die Befreiung von den Verboten im Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung ist der Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde zuständig. Für Gewässern erster Ordnung liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Münster.
Die Beantragung der Befreiung erfolgt formlos in Anlehnung an das Antragsformular für die Genehmigung einer baulichen Anlage in und an einem Gewässer.
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Umwelt
Fachdienst 70