Leistung Schutz des Gewässers - Gewässerunterhaltung
Im Jahr 2000 trat die EU-Wasserrahmenrichtlinie in Kraft. Damit wurde europaweit ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Gewässerschutz verabschiedet. Die Ziele der Richtlinie müssen innerhalb strenger Fristen erfüllt werden. Wer sie nicht erreicht muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Die Ziele der Richtlinie sind, den guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer und den guten chemischen und mengenmäßigen Zustand beim Grundwasser europaweit zu erreichen.
Gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz sind Gewässer deshalb von den zuständigen Gewässerunterhaltungspflichtigen so zu bewirtschaften bzw. zu unterhalten, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Das bedeutet, die Gewässer sind als Teil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktion ist zu unterlassen. Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Sicherung des schadlosen Wasserabflusses.
Als grundlegendes Planungsinstrument für die Gewässerunterhaltung hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MUNLV) die "Blaue Richtlinie" als allgemein anerkannte Regel der Technik für die naturnahe Entwicklung und Umgestaltung der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen eingeführt.
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