Leistung Niederschlagswasserbeseitigung
Anstatt Regenwasser über teure Kanalisationsanlagen in öffentliche Kläranlagen einzuleiten, sollte dieses möglichst naturverträglich vor Ort (dezentral) versickert bzw. in ein nahe gelegenes Oberflächengewässer eingeleitet werden. Dies ist für Grundstücke, die seit dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, gesetzlich vorgeschrieben. Hierdurch wird das Regenwasser wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt.
Jeder Hausbauer ist daher verpflichtet, die Möglichkeit einer Versickerung bzw. die Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer zu untersuchen. Hierzu sind durch einen Fachmann Aussagen zur Aufnahmefähigkeit des Bodens (kf-Wert) und zum Grundwasserflurabstand zu machen. Nur wenn aufgrund schlechter Bodenverhältnisse bzw. hoher Grundwasserstände eine Versickerung nachweislich ausscheidet und ein Gewässer nicht in unmittelbarer Nähe des Grundstückes vorhanden ist, darf das Niederschlagswasser über die Kanalisation abgeleitet werden.
Da das Niederschlagswasser in die verschiedenen Verschmutzungskategorien I bis III - unbelastet bis stark belastet - eingeteilt wird, ist eine Vorbehandlung des Niederschlagswassers vor einer Einleitung bzw. Versickerung gegebenefalls erforderlich.
Versickerungsverfahren
Die verschiedenen Versickerungsverfahren unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Nutzung oder Umgehung der so genannten belebten Bodenzone (Mutterbodenpassage). Die belebte Bodenzone hat die Aufgabe, mögliche Schweb- und Schmutzstoffe aus dem Regenwasser zu entfernen. Entsprechende Versickerungsverfahren sind die Flächen-, die Mulden- bzw. die Mulden-Rigolenversickerung.
Darüber hinaus gibt es die Rigolen- bzw. Rohrversickerung. Hierbei wird das Regenwasser in einen unterirdischen Kiesfilter bzw. in ein mit Kies ummanteltes Sickerrohr geleitet.
Grundsätzlich sind bei der Wahl des Versickerungsverfahrens Anlagen mit Nutzung der belebten Bodenzone zu wählen. Die Versickerung ohne Mutterbodenpassage ist nur in Ausnahmefällen für unbelastetes Niederschlagswasser zulässig.
In Wasserschutzgebieten gelten für die Niederschlagswasserbeseitigung besondere Anforderungen, die sich nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung richten. Weitere Informationen hierzu sind unseren Merkblättern zu entnehmen.
Regenwassereinleitung in ein Gewässer
In gewissen Fällen ist es erforderlich, vor Einleitung in ein Gewässer neben einer Vorbehandlung eine Rückhaltung, z.B. durch ein Regenrückhaltebecken vorzusehen. Dies ist notwendig bei großen Flächen, die an das Gewässer angeschlossen werden sollen oder bei Gewässern, die hydraulisch schon belastet sind. Daher ist es ab einer angeschlossenen Fläche von 1.000 m² erforderlich, vor Antragstellung Kontakt mit der unteren Wasserbehörde aufzunehmen, um das Vorhaben abzusprechen.
Die Verwendung von dezentralen Behandlungsanlagen für die Vorreinigung vor einer Versickerung oder auch als Behandlungsanlage vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer kann auch eine sinnvolle Lösung sein.
Weitere Informationen zur Niederschlagswasserbeseitigung finden Sie auf der Internetseite des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen). Folgen Sie dem Link, blauer Kasten rechts.
Das Anzeigeformular nutzen Sie, wenn Regenwasser über die belebte Bodenzone (bspw. bewachsene Mulde) versickert wird. Jede andere Form der Versickerung und die Einleitung in ein Gewässer bedürfen eines Antrags.
Die Antragsformulare sind zweifach auszudrucken (ein Exemplar für Sie als Antragssteller und ein Exemplar für die Stadtverwaltung).
Es ist zwingend erforderlich, dass Sie die Formulare und dazugehörigen Unterlagen bei der jeweiligen Stadtverwaltung einreichen. Diese werden Ihre Unterlagen dann an uns weiterleiten.
Um das Feld ‚Einleitungsmenge‘ in das Gewässer des Antragsformulars ‚Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer‘ ausfüllen zu können, gibt das Informationsblatt ‚Berechnung der Einleitungswassermenge‘ Hilfestellung in Form einer Beispielrechnung.
Dieses Blatt finden Sie verlinkt am rechten Seitenrand unter Formulare.
Rechtliche Grundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.05.1998:
- “Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a LWG“ (jetzt § 44 LWG)
- DWA-Arbeitsblatt A 138: „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“
-
Umwelt
Fachdienst 70
- Herr Lohmann (Castrop-Rauxel, Dorsten, Gladbeck und Waltrop)
- Herr Müller (Gewerbebetriebe in allen Städten)
- Herr Pfetzing (Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick und Recklinghausen)
- Der neue Umgang mit dem Regenwasser
- Anforderungen an die Niederschlagswasserversickerung im WSG Holsterhausen/Üfter Mark
- Anforderungen an die Niederschlagswasserversickerung in den WSG Halterner Stausee, Haltern West Haard und Dülmen
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen