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Leistung Klärschlamm und Bioabfall

Die Verwertung von Klärschlamm und Bioabfall auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist nur zum Zwecke der Bodenverbesserung und Düngung erlaubt. Insbesondere die Nachweispflichten hinsichtlich der Mengen und Schadstoffgehalte sind zu berücksichtigen.
 
Zuständige Behörde für den Vollzug der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung ist zum einen die Landwirtschaftskammer, die den kompletten Bereich der Düngung beurteilen muss. 
Die untere Wasserbehörde überwacht die vorgegebenen Schadstoffgrenzwerte beim Bioabfall und beim Klärschlamm. Des Weiteren werden auch die Böden, auf denen die Stoffe aufgebracht werden, überwacht.


Rechtliche Grundlagen

Fachdienst
Ansprechpartner
  • Herr Münzner  (Castrop-Rauxel, Datteln, Herten, Oer-Erkenschwick, Marl, Recklinghausen und Waltrop)
  • Herr Rupieper  (Dorsten, Gladbeck und Haltern)