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Leistung Jagdbezirke

Rehe

Im Kreis Recklinghausen gibt es 172 Jagdbezirke, davon 89 Eigen- und 83 gemeinschaftliche Jagdbezirke, welche in einer interaktiven Karte eingesehen werden können. Neben den Jagdbezirken stehen die Verbreitungsgebiete für Rotwild und Damwild ebenfalls zur Verfügung.

Bei Fragen rund um die Jagd, bei Wildunfällen oder kranken Tieren können mit Hilfe der Karte konkrete Angaben zum Standort gemacht werden.

Sie können auch nach einer Adresse suchen, um in der Kartenanwendung direkt zum entsprechenden Jagdbezirk zu gelangen:

Bitte benutzen Sie für die Adresssuche einen PC / Laptop und kein Smartphone, da es bei der Anzeige des Jagdbezirks momentan Probleme auf dem Smartphone gibt. Wir arbeiten an einer Lösung.


Hinweis:
Popup-Fenster müssen im Browser zugelassen sein.

 

 

 

Für Feuerwehr, Polizei und Ordnungsämter steht ein erweitertes Angebot mit Kontaktdaten der Jagdausübungsberechtigten, also der Pächter des Gebiets, in einer passwortgeschützten Anwendung zur Verfügung.

Gebiete, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt und alle Sicherheitsaspekte eingehalten werden können.

Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden sich, wenn Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

Das Jagdrecht erlaubt dem Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Der Eigenjagdbesitzer kann das Jagdrecht, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, selbst ausüben oder er muss es verpachten. In der Regel verpachten die Jagdgenossenschaften die Ausübung des Jagdrechtes an einen oder mehrere Pächter. Pächter darf nur sein, wer einen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Jagdschein besitzt und die Jagd mindestens zuvor drei Jahre ausgeübt hat.

Zuständige Verwaltungsbehörden sind die Untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung Recklinghausen, sowie die Obere und Oberste Jagdbehörde als Aufsichtsbehörde beim Landesbetrieb Wald- und Holz NRW in Düsseldorf.

Weitere Informationen:

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