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Leistung Sonderpädagogische Förderung

Sonderpädagogische Förderung

 

Sonderpädagogische Förderung

Wenn ein Kind in der allgemeinen Schule in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen nicht hinreichend gefördert werden kann, muss überlegt werden, ob das Kind sonderpädagogische Unterstützung benötigt. Zu diesem Zweck wird ein so genanntes Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt. Dies kann erforderlich sein,

  • wenn das Kind bereits eine Frühfördereinrichtung besucht,
  • wenn die Eltern vor der Einschulung Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind eine besondere Unter- 
    stützung beim Lernen und zu seiner Entwicklung braucht,
  • wenn die allgemeine Schule bei der Einschulung oder während der Schulzeit des Kindes Anhaltspunkte dafür 
    hat, dass es sonderpädagogische Unterstützung benötigt.

Die Eltern können die Eröffnung des Verfahrens bei der zuständigen Grundschule oder einer weiterführenden Schule beantragen, um prüfen zu lassen, ob ihr Kind eine sonderpädagogische Unterstützung braucht.

In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe stellen. Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Das Verfahren

Über die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs entscheidet das Schulamt (wenn das Kind eine Grund- oder Hauptschule besucht) oder die Bezirksregierung (für alle anderen Schulformen). Eine Lehrerin oder ein Lehrer für Sonderpädagogik und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (der Schule, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Einschulung aufgenommen wird) werden beauftragt; Art und Umfang der notwendigen Unter-stützung festzustellen und in einem Gutachten darzustellen.

In das Verfahren können alle Personen einbezogen werden, die mit dem Kind bereits gearbeitet haben. Diese erteilen nach Absprache mit den Eltern den Gutachterinnen und Gutachtern die notwendigen Informationen (Bericht, Gutachten, Gesprächs-ergebnisse).

Soweit sie es für erforderlich hält, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesund-heitsamt.

Die Entscheidung

Auf der Grundlage des Gutachtens und des Ergebnisses der schulärztlichen Unter-suchung entscheidet je nach Schulform das Schulamt oder die Bezirksregierung nach einem Gespräch mit den Eltern, ob sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. Wird die Notwendigkeit sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, wird der Förderschwerpunkt (ggf. die Förderschwerpunkte) festgelegt. Die Entscheidungen werden den Eltern (nach einem Gesprächsangebot) schriftlich mitgeteilt und begründet. Das Schulamt oder die Bezirksregierung schlägt den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Die Zustimmung des Schulträgers zu diesem Vorschlag ist erforderlich. Wenn die Eltern mit den Entscheidungen der Schulaufsicht einverstanden sind, melden sie ihr Kind an der genannten Schule an. Wenn die Eltern es wünschen, kann das Kind auch eine Förderschule besuchen.

Die Eltern haben

  • Anspruch darauf, eine Person des Vertrauens zu dem Gespräch beim Schulamt oder der Bezirksregierung 
    hinzuzuziehen.
  • ein Recht auf Klage gegen die Entscheidungen der Schulaufsicht. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in  Gelsenkirchen einzureichen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW – http://www.bildungsportal.nrw.de (s. dort „Für Eltern“).

Ansprechpartner:

Herr Kurtenbach

Telefon: 02361/53-3434, Zimmer: 1.4.08, Standort: Kreishaus in Recklinghausen

Frau Kuhlmann

Telefon: 02361/53-3034, Zimmer: 1.4.08, Standort: Kreishaus in Recklinghausen

Frau Wellmann

Telefon: 02361/53-3433, Zimmer: 1.4.09, Standort: Kreishaus in Recklinghausen

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Fachdienst 40 - Bildung

 

Öffnungszeiten:

Mo-Do: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:15 - 16:00 Uhr, Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

 

Fachdienst