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BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland. Das BAföG soll allen jungen Menschen die Möglichkeit geben, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, eine qualifizierte Ausbildung machen zu können. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird bewilligt, wenn verschiedenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Wie und wo kann ich einen Antrag auf BAföG stellen?

Bitte beachten Sie, dass mindestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn der Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt werden sollte.

Für Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bereich der Träger der Ausbildungsstätte seinen Sitz hat. Für alle anderen Schüler/innen sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Eltern der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständig. Studierende wenden sich bitte an das Studentenwerk der Hochschule bzw. der Fachhochschule, an der sie immatrikuliert sind.

Aktuell können leider keine persönlichen Vorsprachen und Beratungstermine stattfinden. Sobald dies wieder möglich ist, werden Sie entsprechend informiert. Sollten Sie aufgrund des erhöhten Telefonaufkommens keinen Mitarbeiter/ keine Mitarbeiterin erreichen, schreiben Sie uns eine kurze Mail an bafoeg@kreis-re.de mit Ihrem Anliegen und möglichst mit Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

 
BAföG online beantragen:

Sie können auch den BAföG-Antrag online stellen. Der von Ihnen online gestellte Antrag ist ausgedruckt und eigenhändig von Ihnen unterschrieben beim für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Die weiteren Vordrucke sind unverändert in Schriftform einzureichen. 

Vordrucke:

Bitte beachten Sie, dass nicht alle Ausbildungen förderungsfähig sind. Außerdem müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden.

Welche Ausbildungen sind gemäß § 2 BAföG förderungsfähig?

Förderungsfähig sind grundsätzlich Ausbildungen an: 

  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  • Höheren Fachschulen und Akademien
  • Hochschulen
  • Förderungsfähig sind Ausbildungen unter bestimmten Voraussetzungen an: 
  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Ausbildungsförderung erfüllt werden?

Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Staatsangehörigkeit:

  • Auszubildende, welche Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind
  • Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen 
  • Ausländische Auszubildende, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Ob eine der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegt, ist bei Bedarf beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu erfragen oder aber auch aus der Auflistung unter Staatsangehörigkeit (§ 8 BAföG) ersichtlich.

Eignung und Alter:

  • Es müssen Leistungen in der Ausbildung erfüllt werden, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch erreicht wird. Konkret kann das die Vorlage von Leistungsnachweisen innerhalb der Ausbildungszeit sein.
  • Die Ausbildung muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres - bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres - beginnen.

In welcher Höhe wird die Ausbildungsförderung bewilligt und welche finanziellen Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Höhe der Ausbildungsförderung ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • eigenes Einkommen und Vermögen des Antragsstellers
  • Einkommen der Eltern und des Ehegatten
  • Freibeträge

Staatsangehörigkeit (§ 8 BAföG)

BAföG wird geleistet:

  • Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
  • EU Bürgern bei Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Freizügigkeitsgesetz

 

  • Ausländern:
  • bei Daueraufenthalt gemäß § 9a Aufenthaltsgesetz
  • bei Niederlassungserlaubnis nach § 9, § 19, § 21 (4), § 23 (3), § 26 (3) + (4), § 28 (2), § 35, § 38 Aufenthaltsgesetz
  • bei Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 (1) + (2), § 23a, § 25 (1) + (2), § 28, § 37, § 38 (1) Nr. 2 Aufenthaltsgesetz
  • bei Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Aufenthaltsgesetz „auf Probe“

  

  • Ausländern* *berechtigte Aufenthaltstitel, wenn der/die  Auszubildende sich bereits mindestens 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten hat. oder *Ehegatte/Elternteil besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder einen gleichgestellten Aufenthaltstitel:
  • § 30 Aufenthaltsgesetz
  • § 32 Aufenthaltsgesetz
  • § 33 Aufenthaltsgesetz
  • § 34 Aufenthaltsgesetz

 

  • Ausländern*  *berechtigte Aufenthaltstitel wenn der/die Auszubildende sich bereits mindestens 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten hat:
  • § 25 (3) Aufenthaltsgesetz
  • § 25 (4) Nr. 2 Aufenthaltsgesetz
  • § 25 (5) Aufenthaltsgesetz § 31 Aufenthaltsgesetz

 

  • Gemäß § 8 Abs. 4 BAföG behalten nicht nur Ehegatten von Deutschen und Bürgern der EU, sondern auch alle anderen Auszubildenden, deren Förderungsberechtigung sich aus der Ehe ableitet, den Förderanspruch im Falle einer Trennung, soweit sie sich weiterhin rechtmäßig in der BRD aufhalten. Also auch Ehegatten von Ausländern ( § 30 Aufenthaltsgesetz)

Was ist das "Meister-BAföG?

AFBG - Antragstellung Förderung zur Aufstiegsfortbildung (sog. „Meister-BaföG“) Zuständig für Antragstellung und Beratung in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Köln, Telefon: 0221 / 147 - 0, Ausbildungsförderung, Theaterplatz 14, E-Mail: bafoeg(at)bezreg-koeln.nrw.de  

Die Beratung und Antragsannahme in Nordrhein-Westfalen erfolgt auch durch die Kammern für ihre jeweiligen Berufsbereiche:

Adressen

 

IHK Nord Westfalen

in Münster

Sentmaringer Weg 61

 

48151 Münster

IHK Nord Westfalen

in Gelsenkirchen

Rathausplatz 7

 

45894 Gelsenkirchen-Buer

IHK Nord Westfalen

in Bocholt

Willy-Brandt-Straße 3

 

40395 Bocholt

Telefon

 

0251 / 707-0

0209 / 388-0

02871 / 9903-0

Telefax

 

0251 / 707-325

0209 / 388-101

02871 / 9903-30
02871 / 9903-40

Internet

www.ihk-nordwestfalen.de

e-mail

muenster@ihk-nordwestfalen.de

gelsenkirchen@ihk-nordwestfalen.de

bocholt@ihk-nordwestfalen.de